Rn. 29

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Erstattung ist antragsgebunden. Antragsberechtigt ist nur der Vergütungsgläubiger; er kann den Vergütungsschuldner jedoch bevollmächtigen. Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck an das BZSt zu stellen (§ 50d Abs 1 S 3 EStG; Merkblätter des BfF v 09.10.2002, BStBl I 2002, 904; 2002, 916), bei nur entsprechender Anwendung des § 50d Abs 1 S 2 EStG Antragstellung beim örtlich zuständigen FA (s zu verschiedenen Anspruchsgrundlagen im Einzelnen Gosch in Kirchhof, § 50d EStG Rz 11a, 19. Aufl). Dem Antrag ist eine Wohnsitzbescheinigung ebenfalls auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck nach Maßgabe des § 50d Abs 4 EStG beizufügen. Nach § 50d Abs 1 S 7 EStG kann das BZSt zulassen, dass Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden; Hinweise und Anmeldung zum sog Datenträgerverfahren s die Internetseite des BZSt (www.bzst.de).

 

Rn. 30

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Für nach dem 31.12.2011 zufließende KapErtr muss dem Antragsvordruck gemäß § 50d Abs 1 S 4 EStG in Fällen des § 43a Abs 1 S 1 Nr 1a EStG (Girosammel- und Streifbandverwahrung von Aktien oder Tafelgeschäfte durch Auszahlung der Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine) zusätzlich eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach § 45a Abs 2 EStG beigefügt werden (KapSt-Bescheinigung, s BMF v 11.11.2020, BStBl I 2020, 1134). Ist dies nicht möglich, weil der Antrag auf maschinell verwertbarem Datenträger gestellt wird, hat der Antragsteller nach § 50d Abs 1 S 8 EStG zu versichern, dass ihm diese vorliegt, oder, soweit er selbst die KapErtr als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, dass diese nicht ausgestellt wurde. Zusätzlich wird im 2. Hs des § 50d Abs 1 S 8 EStG eine Aufbewahrungsfrist für die KapSt-Bescheinigung von zehn Jahren nach Antragstellung bestimmt.

 

Rn. 31

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der Erstattungsantrag ist eine Steuererklärung iSd § 150 AO; über dessen Stattgabe sowie Ablehnung entscheidet das BZSt durch einen Steuerbescheid iSd § 155 Abs 1 S 3 AO (Freistellungsbescheid, § 50d Abs 1 S 3 EStG), der mit Vorbehalt der Nachprüfung versehen und mit Einspruch angefochten werden kann (BFH v 20.03.2002, BStBl II 2002, 819; BFH v 11.10.2000, BStBl II 2001, 291 mwN).

 

Rn. 32

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Frist für den Antrag beträgt nach § 50d Abs 1 S 9 EStG vier Jahre nach Ablauf des Kj, in dem die KapErtr oder Vergütungen bezogen wurden. Sie endet nach § 50d Abs 1 S 10 EStG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Entrichtung der Steuer (FG Köln EFG 2017, 842, rkr). Diese speziellen Festsetzungsfristen gehen den allg Regelungen der §§ 169ff AO vor; eine Anlaufhemmung der Frist nach § 170 Abs 2 AO kommt daher nicht in Frage (s zB Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 42, Juni 2020; Gosch in Kirchhof, § 50d EStG Rz 11b, 19. Aufl; aA Haase DStZ 2019, 240: Rückgriff auf die längeren allg Fristenregelungen für den Fall durch den Antragsteller nicht zu vertretender Umstände). Sie gelten auch dann, wenn in einem DBA kürzere Erstattungsfristen (zB Art 28 DBA Schweiz, Art 25b DBA Frankreich) vorgesehen sind (s Merkblatt des BfF v 07.05.2002, BStBl I 2002, 512 Tz 2.2). Längere Antragsfristen nach Abkommensrecht (zB Art 29 Abs 2 DBA USA, Art. 29 Abs 2 DBA Großbritannien) gehen § 50d Abs 1 S 9 EStG vor (insoweit kein Treaty override: s Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 857).

 

Rn. 33

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nach § 50d Abs 1 S 5 EStG wird der zu erstattende Betrag nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheides ausbezahlt. Ist der Vergütungsgläubiger seinerseits verpflichtet, Steuer einzubehalten, sieht § 50d Abs 1 S 6 EStG zur Sicherung des Steueranspruchs die Möglichkeit von Auszahlungsauflagen vor: Die Auszahlung des Erstattungsanspruchs kann davon abhängig gemacht werden, dass der Vergütungsgläubiger die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seiner Erstattungsanspruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt.

 

Rn. 34–35

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge