Rn. 1

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 50d EStG besteht aus mehreren unverbunden nebeneinander stehenden Regelungen und wäre aus Gründen der Übersichtlichkeit besser auf mehrere §§ aufgeteilt worden.

§ 50d Abs 1–6 EStG enthält Regelungen, wenn ein beschränkt StPfl (also eine im Ausland ansässige Person) KapErtr, Zinsen, Lizenzgebühren uÄ dem Steuerabzug unterliegende Vergütungen aus dem Inland erhält und der Steuerabzug (Quellensteuer) im Inland durch ein DBA oder eine EU-Richtlinie (s §§ 43b, 50g EStG) beschränkt oder ausgeschlossen ist.

§ 50d Abs 7 EStG ist eine unabhängige Auslegungsvorschrift zu § 49 Abs 1 Nr 4 EStG.

Die Abs 8 und 9 des § 50d EStG enthalten Regelungen, wenn ein unbeschränkt StPfl Einkünfte aus dem Ausland erhält, die im Inland aufgrund eines DBA von der Besteuerung freigestellt sind, und schließen die Steuerfreistellung aus, wenn die Einkünfte im Ausland nicht der Besteuerung unterlegen haben. Sie sollen unversteuerte ("weiße") Einkünfte vermeiden und enthalten dazu eine "Subject-to-tax-Klausel" bzw "Switch-over-Klausel".

§ 50d Abs 10 EStG enthält eine Regelung für Sondervergütungen bei PersGes.

§ 50d Abs 11 EStG soll bei Auslandsdividenden Aufkommensausfällen aufgrund der BFH-Rspr zum sog KGaA-Modell entgegenwirken (auch s § 15 Rn 116 (Bitz)).

§ 50d Abs 12 EStG regelt die Anwendung von DBA auf Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

§ 50d Abs 13 EStG legt fest, das Dividendenkompensationszahlungen im Falle von Cum/Ex-Transaktionen für Zwecke der Abkommensanwendung Dividenden gleichgestellt werden.

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