a) Anwendungsbereich

 

Rn. 56

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Auf eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen hatte der StPfl bis 31.12.2003 keinen Anspruch. Durch Art 1 Abs 16 der Zins- und Lizenzrichtlinie (2003/49/EG v 03.06.2003) wurde eine Verzinsung von zu viel einbehaltener oder zu erstattender Quellensteuer vorgeschrieben. Bei der Umsetzung hat der Gesetzgeber ab 2004 die Verzinsung allerdings auf die Vorgabe der Zins- und Lizenzrichtlinie beschränkt und keine allg Verzinsungspflicht eingeführt. Die Vorschrift ist daher nur auf Steuererstattungsansprüche nach § 50g EStG und nicht auf DBA und die Mutter-Tochterrichtlinie (90/435/EWG v 23.07.1990) anwendbar. Darüber hinausgehend für einen unmittelbar aus EU-Recht abgeleiteten Anspruch auf Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener KapSt auf Dividenden ab dem Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsantrags s FG Köln v 30.06.2020, 2 K 140/18, IStR 2020, 807 (NZB eingelegt, Az I B 60/20); hierzu Tromp/Nagler, IStR 2020, 784.

 

Rn. 57

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zu verzinsende Beträge sind Erstattungsansprüche aufgrund zu viel einbehaltener oder zu erstattender KapSt (§ 50d Abs 1a EStG iVm § 50d Abs 1 EStG, § 50a EStG iVm 50g EStG).

 

Rn. 58

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 50d Abs 1a EStG findet nur Anwendung im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs 1 EStG beim BZSt, nicht jedoch, wenn ein Erstattungsanspruch aus anderen Gründen beim FA geltend gemacht wird (s Rn 27). Sie gilt auch nicht für den Fall, dass Abzugseinkünfte im Rahmen einer Veranlagung erfasst werden. Eine abgezogene Steuer ist bei der Veranlagung anzurechnen. Für die Verzinsung gilt hier § 50 Abs 2 EStG iVm § 233a AO.

b) Festsetzung

 

Rn. 59

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Zinsfestsetzung erfolgt gemäß § 50d Abs 1a S 7 EStG durch einen schriftlichen Bescheid, auf den die Vorschriften zur Steuerfestsetzung anzuwenden sind (§§ 239, 155 Abs 1, 157 Abs 1 AO). Der Zinsbescheid muss die Zinsen nach Art und Betrag ausweisen, den Zinsgläubiger bezeichnen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

 

Rn. 60

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Für den Fall, dass der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, muss die Zinsfestsetzung entsprechend angepasst werden. Dabei gilt § 233a Abs 5 AO analog (§ 50d Abs 1a S 4 und 5 EStG).

c) Berechnung und Höhe der Zinsen

 

Rn. 61

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der Zinslauf beginnt nach § 50d Abs 1a S 2 EStG 12 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, jedoch frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der KapErtr oder Vergütungen. Weitere Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht wurden.

In der Gesetzesbegründung (BT Drucks 15/3679, 19) werden hierzu als Bsp folgende Unterlagen genannt: Lizenzvertrag, Oberlizenzvertrag, Ansässigkeitsbestätigung, HR-Auszüge, Bilanzen, GuV-Rechnungen, Rechnungen als Belege im Fall mündlich geschlossener Verträge, Mietverträge, Telefonabrechnungen etc.

 

Rn. 62

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der Zinslauf wird nicht durch die Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchstatbestands nach § 50g Abs 4 EStG, § 50d Abs 3 EStG oder § 42 AO gehemmt.

 

Rn. 63

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Gemäß § 50d Abs 1a S 3 EStG endet der Zinslauf mit Ablauf des Tages, an dem der Feststellungsbescheid wirksam dem Vergütungsgläubiger bekannt gegeben wurde (§ 155 Abs 1 AO, § 122 AO). Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des § 108 AO.

 

Rn. 64

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Für die Zinsberechnung verweist § 50d Abs 1a S 6 EStG auf § 238 AO. Die Zinsen betragen danach für jeden vollen Monat 0,5 % des auf den nächsten durch 50 teilbaren abgerundeten Erstattungsbetrags.

 

Rn. 65

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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