Rn. 26

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 50d Abs 1 S 1 EStG regelt, dass bei Einkünften, die dem Steuerabzug vom KapErtr (§§ 43ff EStG) oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG iVm § 73e EStDV unterliegen, der Steuereinbehalt nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen ist, ohne Rücksicht darauf, dass aufgrund abkommensrechtlicher Vereinbarungen oder aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften nach den §§ 43b, 50g EStG eine Steuerbefreiung gegeben ist. Der Steuerabzug ist vom Vergütungsschuldner grundsätzlich unabhängig von der Person des Vergütungsgläubigers vorzunehmen. Grundlage für die Steuererhebung bildet die vom Vergütungsschuldner nach § 45a bzw § 73e EStDV abzugebende Steueranmeldung. S Erläut zu § 43 (Hasselmann).

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