A. Grundsätzliches

 

Rn. 25

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 50c Abs 1 S 1 EStG regelt (wie auch schon § 50d Abs 1 S 1 EStG aF), dass bei Einkünften, die dem Steuerabzug vom KapErtr (§§ 43ff EStG) oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG iVm § 73e EStDV unterliegen, der Steuereinbehalt nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen ist, ohne Rücksicht darauf, dass aufgrund abkommensrechtlicher Vereinbarungen oder aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften nach den §§ 43b, 50g EStG eine Steuerbefreiung gegeben ist. § 50c Abs 1 S 2 EStG bestimmt ausdrücklich, dass der Steuerabzugsverpflichtete sich nicht auf die genannten Ermäßigungsansprüche des Vergütungsgläubigers berufen kann, so dass der Steuerabzug vom Vergütungsschuldner grundsätzlich unabhängig von der Person des Vergütungsgläubigers vorzunehmen ist. Ausnahmen hiervon, dh eine Freistellung im Steuerabzugsverfahren, sind nur nach Maßgabe des § 50c Abs 2 EStG auf Antrag des Vergütungsgläubigers oder bei bestimmten Einkünften aus Rechteüberlassungen möglich.

Ein zu hoher Steuerabzug kann jedoch jedenfalls im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 50c Abs 3 EStG oder im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens durch Anrechnung nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG korrigiert werden.

B. Verhältnis zu DBA-Regelungen/EU-Recht

 

Rn. 26

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Geltendmachung von abkommensrechtlichen Quellensteuervergünstigungen in zwei Stufen (zunächst Steuerabzug, dann Erstattung) ist in vielen DBA ausdrücklich zugelassen oder im gegenseitigen Einvernehmen regelbar (vgl Art 10, 11 OECD-MA sowie die Übersicht bei Lohbeck in Vogel/Lehner, DBA, Vor Art 10–12 Rz 59, 7. Aufl 2021). In den Fällen einer eigenständigen abkommensrechtlichen Regelung (zB Art 29 DBA-USA, Art 29 DBA-Großbritannien) können diese weitergehende Erstattungsmöglichkeiten vorsehen (s die ausführliche Analyse bei Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 854 mwN; Kempf/Kollmann, IStR 2014, 286). Auch in den verbliebenen Fällen ohne explizite abkommensrechtliche Regelung wird die zweistufige Vorgehensweise nicht zu beanstanden sein, da die im DBA vorgesehene Steuerbefreiung durch § 50c Abs 1 EStG nicht eingeschränkt, sondern lediglich das innerstaatliche Verfahren zu deren Durchsetzung geregelt wird (zu § 50d Abs 1 EStG aF BFH vom 01.12.1993, BFH/NV 1994, 549).

Die Vereinbarkeit mit EU-Recht ist seit EuGH vom 03.10.2006 – Fall Scorpio – (EuGH BStBl II 2007, 352; BFH vom 24.04.2007, BStBl II 2008, 95) geklärt.

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