Rn. 53

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 50c Abs 3 S 3 legt fest, welche Steuerbescheinigungen als Voraussetzungen für die Erstattung bzw die Erteilung eines Freistellungsbescheids notwendig sind. Für die KapSt ist dies die Vorlage einer Bescheinigung nach § 45a Abs 2 und 3 EStG bzw die elektronische Übermittlung der entsprechenden Bescheinigungsdaten nach § 45 Abs 2a EStG; dies stellt (abweichend von § 50d Abs 4 S 1 EStG aF) eine unabdingbare Voraussetzung für die Erstattung dar und gilt nicht mehr nur für die Fälle der Sammelverwahrung iSd § 43 Abs 1 S 1 EStG, sondern für alle Fälle, in denen Bescheinigungen nach § 45a Abs 2 und 3 EStG auszustellen sind (BT-Drs 19/27632, 54).

Bei Erstattungsanträgen der nach § 50a EStG abgeführten Steuer ist die Vorlage einer Bescheinigung nach § 50a Abs 5 S 6 EStG notwendig; weiterer Zahlungsnachweise bedarf es nicht, da das BZSt aufgrund seiner Zuständigkeit für den Steuerabzug nach § 50a EStG die Erstattung nicht entrichteter Steuer selbst ausschließen kann (BT-Drs 19/27632, 54).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge