Rn. 26

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Geltendmachung von abkommensrechtlichen Quellensteuervergünstigungen in zwei Stufen (zunächst Steuerabzug, dann Erstattung) ist in vielen DBA ausdrücklich zugelassen oder im gegenseitigen Einvernehmen regelbar (vgl Art 10, 11 OECD-MA sowie die Übersicht bei Lohbeck in Vogel/Lehner, DBA, Vor Art 10–12 Rz 59, 7. Aufl 2021). In den Fällen einer eigenständigen abkommensrechtlichen Regelung (zB Art 29 DBA-USA, Art 29 DBA-Großbritannien) können diese weitergehende Erstattungsmöglichkeiten vorsehen (s die ausführliche Analyse bei Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 854 mwN; Kempf/Kollmann, IStR 2014, 286). Auch in den verbliebenen Fällen ohne explizite abkommensrechtliche Regelung wird die zweistufige Vorgehensweise nicht zu beanstanden sein, da die im DBA vorgesehene Steuerbefreiung durch § 50c Abs 1 EStG nicht eingeschränkt, sondern lediglich das innerstaatliche Verfahren zu deren Durchsetzung geregelt wird (zu § 50d Abs 1 EStG aF BFH vom 01.12.1993, BFH/NV 1994, 549).

Die Vereinbarkeit mit EU-Recht ist seit EuGH vom 03.10.2006 – Fall Scorpio – (EuGH BStBl II 2007, 352; BFH vom 24.04.2007, BStBl II 2008, 95) geklärt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge