Rn. 1

Stand: EL 127 – ET: 04/2018

Die Kommentierung des § 5 EStG wird in diesem Kommentar zusammen mit der des § 4 EStG vorgenommen. Hierzu s Erläut zu §§ 4, 5 (Hoffmann/Nacke).

 

Rn. 2

Stand: EL 127 – ET: 04/2018

Die gemeinsame Kommentierung der §§ 4 u 5 EStG in den Vorauflagen hat sich bewährt. Zu ihr hatte sich der Gründer des Kommentars vor allem deshalb entschlossen, weil nur so die in den beiden Gesetzesbestimmungen formal getrennten Vorschriften sich im organischen Zusammenhang zueinander mit dem geringstmöglichen Umfang von Wiederholungen und Verweisungen kommentieren lassen.

 

Rn. 3

Stand: EL 127 – ET: 04/2018

Die Gründe für diese zusammenfassende Kommentierung der genannten Vorschriften hatten sich bereits verstärkt, seitdem auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG der Grund und Boden stets einzubeziehen war.

 

Rn. 4

Stand: EL 127 – ET: 04/2018

Vor allem die Begriffe "Gewinn", "Betriebsvermögen", "Einlagen", "Entnahmen", "Betriebsausgaben" u "Betriebseinnahmen" sind für alle Arten der in den §§ 4 u 5 EStG normierten Verfahren der Gewinnermittlung identisch (§ 4 Abs 1 S 9 EStG, § 4 Abs 3 EStG, § 5 Abs 5 EStG). Nicht zuletzt seit der Bezugnahme des § 141 AO auf die GoB iSd §§ 238ff HGB ist die Tendenz zur Einebnung der Unterschiede zwischen der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG u derjenigen nach § 5 EStG so stark fortgeschritten, dass wesentliche Verschiedenheiten zwischen diesen beiden Arten der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich mit dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unvereinbar erscheinen (vgl BFH BStBl II 1984, 227).

 

Rn. 5

Stand: EL 127 – ET: 04/2018

Bei der gewählten Methode lässt es sich nicht vermeiden, dass die §§ 4a4j EStG im Anschluss an die §§ 4 u 5 EStG, aber vor § 6 EStG kommentiert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge