Rn. 1

Stand: EL 128 – ET: 06/2018

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie u von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen u -verlagerungen (AmtshilfeRLUmsG) v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000) in das EStG eingefügt. IRd Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) v 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) wurden sowohl die Überschrift als auch der Gesetzestext der Norm geändert.

Gem der allg Anwendungsregel des § 52 Abs 1 EStG in der am 01.01.2017 geltenden Fassung ist die Vorschrift des § 4i EStG erstmals für den VZ 2017 anzuwenden, u zwar von Beginn an unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Gesetzesänderung. Infolgedessen werden von der Norm grds ab dem 01.01.2017 entstehende Sonder-BA erfasst, im Falle eines abw Wj jedoch auch bereits die im laufenden Wj 2016/2017 anfallenden Sonder-BA.

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