Rn. 3

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

§ 4f EStG ist (in Verbindung mit § 5 Abs 7 EStG) eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rspr zur bilanziellen Abbildung einer entgeltlichen Übertragung/Übernahme bisher nicht bzw nicht zum vollen Wert passivierter Verpflichtungen. Die Regelung wurde iRd AIFM-StAnpG v 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) in das EStG eingefügt.

 

Rn. 4

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der BFH hat zT entgegen der Auffassung der FinVerw (vgl BMF v 24.06.2011, BStBl I 2011, 627) in mehreren Urteilen entschieden, dass

§ 4f EStG richtet sich gegen die Entscheidung des BFH v 26.04.2012, IV R 43/09, BStBl I 2017, 1228 folgenden Inhalts:

 

Beispiel:

Eine KG (Streitpartei vor dem BFH) hatte eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG in Höhe von TEUR 234 gebildet. Sie übertrug diese Verpflichtung an eine konzerneigene GmbH und bezahlte hierfür an diese einen "Übernahmepreis" iH von TEUR 310. Dieser Betrag entsprach dem Barwert der Verpflichtung. Die KG löste die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend auf und verbuchte die Gegenleistung TEUR 310 TEUR im Aufwand.

Der Saldo aus Gegenleistung und Bilanzansatz spiegelt die Unterbewertung der Pensionsverpflichtung nach § 6a EStG wider. Durch die Übertragung wurde die stille Last in Höhe von TEUR 76 sofort realisiert. Diese Aufwandsrealisation ist nach § 4f EStG auf 15 Jahre zu verteilen.

 

Rn. 5

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Im Ursprung war eine Beschränkung der rechtsprechungsbrechenden Gesetzgebung auf Übertragungen im Konzern geplant (vgl BR-Drucks 95/1/13, 11: "Verpflichtungsübernahme im Konzern"), da die Rspr insb im Konzernverbund vergleichsweise einfach umsetzbare Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerwirksamen Realisation stiller Lasten (aus Sicht der FinVerw zur Aushebelung steuerlicher Passivierungsverbote/-beschränkungen) bestätigt hatte. Die geltende Vorschrift beinhaltet keine Beschränkung auf Konzernsachverhalte, sondern gilt allg.

 

Rn. 6

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

IRd Gesetzgebungsverfahrens zum ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) hatte der BR eine Erweiterung des in § 4f Abs 2 EStG für den Schuldbeitritt sowie die Erfüllungsübernahme lediglich selektiv formulierten Verweises auf § 4f Abs 1 EStG vorgeschlagen. Auch die bis dato aus der entsprechenden Anwendung ausgeklammerten Ausnahmetatbestände des § 4f Abs 1 S 3–6 EStG sollten in den Verweis einbezogen werden (BR-Drucks 432/14, 36). Dieser Vorschlag wurde nicht aufgegriffen. Zur Problematik dieser Verweislücke und zu den höchst strittigen Konsequenzen für Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme s Rn 85.

 

Rn. 7–8

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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