Rn. 17

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Rechtsanspruch des ArbN oder seiner Hinterbliebenen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist das betriebsrentenrechtliche Unterscheidungskriterium zwischen der Pensionskasse (§ 1b Abs 3 S 1 BetrAVG) und der Unterstützungskasse (§ 1b Abs 4 S 1 BetrAVG, s auch § 4d EStG). Maßgeblich ist allein der Ausschluss des Rechtsanspruchs seitens der Unterstützungskasse. Nach der Rspr des BAG berechtigt der Ausschluss des Rechtsanspruchs allerdings auch nur zum Widerruf nach billigem Ermessen (BAG vom 18.04.1989, DB 1989, 1876).

 

Rn. 18

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Rechtsanspruch des ArbN ist bei einer Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG idR in seiner Stellung als Mitglied des VVaG begründet. Der Rechtsanspruch seiner Hinterbliebenen leitet sich von seiner Mitgliedschaft ab.

Bei einer Pensionskassen-AG beruht der Rechtsanspruch des ArbN darauf, dass das Trägerunternehmen ihm das Bezugsrecht hinsichtlich der sich aus dem Pensionskassenvertrag ergebenden Versicherungsleistung gewährt. Ist der ArbN nur versicherte Person und nicht auch Bezugsberechtigter, handelt es sich bei dem Pensionskassenvertrag um eine Rückdeckungsversicherung, wenn dem Trägerunternehmen oder einer Unterstützungskasse oder einem Pensionsfonds die Versicherungsleistungen zustehen. Insoweit findet § 4c EStG keine Anwendung (zur Rückdeckungskasse s Rn 12).

 

Rn. 19

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auch wenn der Rechtsanspruch nach dem Wortlaut des § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG dem ArbN oder seinen Hinterbliebenen gewährt werden muss, kann die Pensionskasse auch sog Nicht-ArbN begünstigen. Die von der hM im Hinblick auf den Schutzbereich des BetrAVG vorgenommene teleologische Reduktion des § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG ist steuerrechtlich ohne Bedeutung (Höfer, s § 4b Rn 12). Pensionskassen dürfen daher ua auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes begünstigen.

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