Rn. 1

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4c EStG regelt allein unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen (Beiträge, zum Begriff s Rn 24) an eine Pensionskasse (zum Begriff s Rn 4ff) vom Trägerunternehmen als BA abgezogen werden können. Die Vorschrift ist somit lex specialis zu § 4 Abs 4 EStG, da sie den grds unbegrenzten Abzug der betrieblich veranlassten Aufwendungen einschränkt.

 

Rn. 2

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Gegensatz zu § 4b EStG trifft § 4c EStG keine Aussage zur Aktivierung eines Anspruchs des Trägerunternehmens gegen die von ihm eingeschaltete Pensionskasse. Dies ist insoweit entbehrlich, als dem Trägerunternehmen regelmäßig kein Anspruch auf Versorgungsleistungen gegen die Pensionskasse zusteht.

Wird die Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG (§ 171ff VAG) betrieben, folgt dies daraus, dass allein der ArbN – als Mitglied des VVaG und Versicherungsnehmer – anspruchsberechtigt ist. Eine Aktivierung des Anspruchs beim Trägerunternehmen scheidet aus.

Bei einer in Rechtsform der AG geführten Pensionskasse ist hingegen das Trägerunternehmen der Versicherungsnehmer. Das Trägerunternehmen ist trotzdem nicht zur Aktivierung des Pensionskassenanspruchs berechtigt. Denn der begünstigte ArbN ist für die Versorgungsleistungen bezugsberechtigt.

Allerdings kann es unabhängig von der Rechtsform zu Aktivierungen beim Trägerunternehmen kommen, wenn es Überschüsse der Kasse beanspruchen darf.

 

Rn. 3

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

In § 4c EStG wird auch nicht geregelt, wie Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Pensionskasse vom versorgungsberechtigten ArbN zu versteuern sind. Dies richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen. So sind Zuwendungen ebenso wie Beiträge des ArbG für eine Direktversicherung eines ArbN stpfl (§ 19 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG).

Allerdings können Zuwendungen (Beiträge) bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei bleiben (§ 3 Nr 63 S 1 EStG).

Darüber hinaus dürfen die Zuwendungen ggf gemäß § 40b EStG mit 20 % pauschal besteuert werden, wenn sie auf einer bis Ende 2004 erteilten Pensionskassenzusage beruhen.

Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen der Sonderausgaben-Abzug aus § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG genutzt werden oder die steuerliche Förderung ("Riester-Förderung") aus § 10a EStG iVm § 82 Abs 2 EStG oder aber auch die Geringverdienerförderung aus § 100 EStG.

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