Rn. 160
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
In Bezug auf den Vermögensgegenstand besteht gemäß § 138 Abs 1 AO eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Gemeinde innerhalb eines Monats (BMF BStBl I 2011, 530 Tz 2).
Rn. 161
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Zufließende Vergütungen aus der Rechteüberlassung unterliegen dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs 1 Nr 3 EStG; ggf auch nach § 50a Abs 7 EStG. Ansonsten findet eine Veranlagung durch das FA statt, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 193, EL 159, 10/2021). Verluste sind gemäß § 10d EStG zu berücksichtigen (Reimer in Brandis/Heuermann, § 50 EStG Rz 42, EL 162, 5/2022).
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