Rn. 158

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für den erforderlichen Inlandsbezug steht ein Bezugs-Trias zur Verfügung (s Rn 266):

  • Bei Grundstücken und Sachinbegriffen genügt hierfür deren Belegenheit im Inland.
  • Bezüglich Rechte bedarf es einer Eintragung in öffentliche Bücher oder Register (zB Patent-, Markenschutz-, Gebrauchsmusterregister).
  • Schließlich kann sich der Inlandsbezug auch aus der Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung ergeben.

Nach dem Wortlaut ist ein weitergehender Inlandsbezug nicht erforderlich, so dass auch bei Ansässigkeit eines Lizenznehmers im Ausland der Tatbestand des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG der zweiten Fallgruppe (sog Registerfälle) als erfüllt angesehen wird (BMF BStBl I 2020, 1060; zu Verfahrenserleichterungen BMF BStBl I 2021, 301; vgl auch Schönfeld/Korff/Ellenrieder, IStR 2021, 299; Petersen/Herbst, IStR 2021, 745 ff; Frey/Schmid/Volkert, IStR 2022, 534 ff sowie Mylich, IStR 2022, 452ff).

Durch Art 1 Nr 18 JStG 2022 vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294 ist der Anwendungsbereich von § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f S 1 EStG (und § 49 Abs 1 Nr 6 S 1 EStG) in den Registerfällen für Vergütungen in Form von Lizenzen und Veräußerungsgewinnen, die bis zum 31.12.2022 zufließen, auf Sachverhalte zwischen nahestehenden Personen iSv § 1 Abs 2 AStG begrenzt worden (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f S 2, Nr 6 S 2 EStG). Für Zahlungen nach dem 31.12.2022 zwischen nahestehenden Personen iSd § 1 Abs 2 AStG und an fremde Dritte, erfolgt eine Erfassung durch § 10 S 1 Nr 5 StAbwG (s Art 24 Nr 1 JStG 2022), wenn der Empfänger in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet iSd Steueroasenabwehrgesetzes ansässig ist.

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