Rn. 9

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427): mit Wirkung ab dem VZ 2005 wird in § 49 Abs 1 Nr 7 EStG die nachgelagerte Rentenbesteuerung eingeführt. Leibrenten und andere Leistungen iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a idF AltEinkG werden der beschränkten StPfl unterworfen.

 

Rn. 10

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

EURLUmsG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310, 3843): Das Redaktionsversehen in § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG wird bereinigt und die Verweisung auf § 2 InvG in die Verweisung auf § 2 InvStG korrigiert. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs 57a S 5 wird angepasst.

 

Rn. 11

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

StÄndG 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652): Änderung von § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f S 1 EStG dahingehend, dass Veräußerungsgewinne von in einer inländischen Betriebsstätte oder sonstigen festen Einrichtung verwertete WG der beschränkten StPfl unterliegen. Rechte werden eigenständig bezeichnet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch die "verbrauchende Überlassung" von Rechten erfasst wird. Darüber hinaus wird § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst e EStG neu eingefügt, der Einkünfte des in Deutschland nicht ansässigen Bordpersonals von Luftfahrzeugen, die von Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben werden, erfasst. Beide Regelungen gelten ab dem VZ 2007.

 

Rn. 12

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

ZuständAnpVO vom 31.10.2006 (BGBl I 2006, 2407): Die Bezeichnung in § 49 Abs 4 EStG "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" wird durch die Worte "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ersetzt".

 

Rn. 13

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

SEStEG vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782): Die Regelung des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG und § 49 Abs 1 Nr 8 EStG werden inhaltlich geändert, um den Änderungen des UmwStG und des § 17 EStG durch das SEStEG Rechnung zu tragen und in den Fällen der §§ 13 Abs 2 und 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG nF und des § 17 Abs 5 S 2 EStG eine Besteuerung der stillen Reserven bei späteren Veräußerungen sicherzustellen. Überwiegend redaktioneller Art ist die Änderung von § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f S 2 EStG durch den Verweis auf konkrete Vorschriften des KStG bzgl ausländischer Körperschaften. § 49 Abs 1 Nr 8 EStG wird entsprechend § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e S 2 EStG an die Änderungen des UmwStG angepasst; außerdem erfolgt eine Untergliederung der einzelnen Tatbestände der Nr 8 in die Buchst a–c. Sämtliche Änderungen sind nach § 52 Abs 57 EStG idF SEStEG für den VZ 2006 anzuwenden.

 

Rn. 14

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878): Redaktionelle Änderung in § 49 Abs 3 EStG von "vom Hundert" in "Prozent".

 

Rn. 15

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

UntStReformG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912): Änderung von § 49 Abs 1 Nr 5 EStG, um den umfangreichen Neuregelungen betreffend die Einkünfte aus KapVerm Rechnung zu tragen (für nach dem 31.12.2008 zufließende KapErtr, § 52a Abs 17 EStG aF). Durch die Änderung des § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a Doppelbuchst bb EStG wurde der Kreis der inländischen Einkünfte auf der KapESt unterliegende Veräußerungsfälle erweitert, soweit diese als "Tafelgeschäfte" getätigt werden. Der bisherige Doppelbuchst cc wird zum neuen Buchst d und der Verweis auf § 43 Abs 1 S 1 EStG um die Nr 9–12 erweitert. Der Verweis auf § 20 Abs 3 EStG wird angepasst. Die Änderungen in § 49 Abs 1 Nr 8 EStG ist eine Folgeänderungen des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG und gilt ebenfalls für nach dem 31.12.2008 zufließende Erträge (§ 52a Abs 17 EStG aF).

 

Rn. 16

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794): Erweiterung der Katalogtätigkeiten des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG als auch den Auffangtatbestand des § 49 Abs 1 Nr 9 EStG um das Merkmal "unterhaltende Darbietung", um das insoweit regelmäßig bestehende Zugriffsrecht des Quellenstaates möglichst weitgehend nutzbar zu machen (vgl BT-Drucks 16/10189, 78f). In § 49 Abs 2 Nr 2 Buchst f EStG werden auch die Einkünfte aus VuV von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten bei Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb als gewerblich erfasst. § 49 Abs 1 Nr 6 EStG ist nur noch subsidiär anwendbar, soweit die jeweiligen Einkünfte nicht zu Einkünften iSd § 49 Abs 1 Nr 1–5 EStG gehören. Durch den Finanzausschuss war eine Änderung des durch UntStReformG 2008 neu gefassten § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst d EStG zur Anpassung an die DBA-Rechtslage in das Gesetz aufgenommen worden, so dass insoweit nur Schaltergeschäfte erfasst werden, bei denen eine Auszahlung an nicht legitimierte Gläubiger erfolgt (BT-Drucks 16/11108, 28). Mit dem neuen § 49 Abs 1 Nr 10 EStG erfolgt eine Erfassung bestimmter sonstiger Einkünfte iSd § 22 Nr 5 S 1 EStG (Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen), soweit die Leistungen auf im Inland steuerfrei gestellten Beiträge oder Zuwendungen beruhen. Die Änderungen gelten ab dem VZ 2009.

 

Rn. 17

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

EU-VorgabenG vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386): Umstellung der Rentenbesteuerung im Bereich der beschränkten StPfl auf die nachgelagert...

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