Rn. 109

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Einkünfteermittlung erfolgt nach § 49 Abs 3 EStG im Wege der Pauschalierung. Dabei werden 5 % des vereinbarten Entgelts für Beförderungsleistungen angesetzt. BA und Verluste werden nicht berücksichtigt, was eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips darstellt und verfassungsrechtlich bedenklich ist. Insbesondere die unwiderlegbare Gewinnvermutung und die fehlende Berücksichtigung von Verlusten führen zu der Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (zustimmend Lieber in H/H/R, § 49 EStG Rz 1302, August 2019; aA FG Ha EFG 1999, 1230; offengelassen von BFH BStBl II 2001, 290; Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG 1 BvR 722/02).

 

Rn. 110

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Hinsichtlich der Berechnung der für Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte in Einzelfällen vgl Lieber in H/H/R, § 49 EStG Rz 466, August 2019.

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