Rn. 287

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Einkünfte ermitteln sich anhand des Gewinns bzw Verlusts aus dem Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs 3 S 1 EStG). Die Freigrenze iHv EUR 600 (§ 23 Abs 3 S 5 EStG) findet ebenso Berücksichtigung wie die Besonderheiten zum Verlustausgleich und -abzug (§ 23 Abs 3 S 7 EStG).

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