Rn. 280

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Regelung bewirkt eine nachgelagerte Rentenbesteuerung auch auf Ebene der beschränkt StPfl ("Auslandsrentner") und trägt den europäischen Grundfreiheiten Rechnung (BT-Drucks 17/506, 25 f; vgl zur Riester-Zulage EuGH vom 10.09.2009, C 269/07). Erfasst werden Bezieher von Leibrenten und anderen Leistungen iSv § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG, dessen Voraussetzungen vorliegen müssen. Beamtenpensionen stellen Einkünfte aus Arbeitslohn gemäß § 49 Abs 1 Nr 4 EStG (s Rn 192ff) dar.

 

Rn. 281

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bis VZ 2009 bestand der inländische Anknüpfungspunkt ausschließlich darin, dass die Leistungen von einer inländischen Einrichtung iSv § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG (gesetzliche Rentenversicherungsträger gemäß § 125 SGB VI, landwirtschaftliche Alterskassen gemäß § 49 Landwirte-AlterssicherungsG, berufsständische Versorgungseinrichtungen) oder einer inländischen Versicherung (§ 1 Nr 1 VAG) oder sonstigen inländischen Zahlstelle iSv § 49 Abs 1 Nr 7 EStG bezogen wurden. Die Regelung erfasst sämtliche Einrichtungen oder Institutionen, die Leistungen iSv § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG gewähren (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 295, EL 162, 5/2022). Sie sind inländisch, wenn sich ihre Geschäftsleitung oder ihr Sitz im Inland befindet (vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 295, EL 162, 5/2022).

 

Rn. 282

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ab dem VZ 2010 gilt das sog Förderstaatsprinzip. Danach erfasst der steuerliche Zugriff auch Bezüge von ausländischen Versicherungsunternehmen (EU-VorgabenG vom 08.04.2010, BGBl I 2010, 386, 387f). Voraussetzungen für eine beschränkte StPfl ist, dass die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs 1 Nr 2 EStG beruhen, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Der erforderliche inländische Anknüpfungspunkt wird über das Förderstaatsprinzip hergestellt, wobei eine tatsächliche Berücksichtigung und ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den berücksichtigten Beiträgen und den Rentenzahlungen bestehen muss (vgl Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 119, 41. Aufl).

Ob und in welcher Höhe sich der Sonderausgaben-Abzug ausgewirkt hat, ist irrelevant (BT-Drucks 17/506, 25f). Bsp für eine ausländische Zahlstelle ist eine ausländische KapGes, die mit dem beschränkt StPfl einen Basisrentenvertrag iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG abgeschlossen hat.

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