Rn. 60

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Das Erstattungsverfahren erfolgt gemäß § 48c Abs 2 S 1 EStG nur auf Antrag. Der Antrag kann auch durch eine vertretungsberechtigte Person gestellt werden (Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52).

 

Rn. 61

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Antrag ist an das nach § 20a Abs 1 AO zuständige FA zu richten. Zur Bestimmung des zuständigen FA s § 48a Rn 29ff (Wienbergen) und s § 48b Rn 18 (Wienbergen).

Da § 20a Abs 1 AO nur eingreift, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz bzw das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der AO hat, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass das Erstattungsverfahren für Leistende gedacht ist, die nicht im Inland ansässig sind (vgl Tz 91 BMF BStBl I 2022, 1229; Fuhrmann, KÖSDI 2001, 13 093; aA Bruschke, StB 2002, 130).

Diese Begrenzung stellt eine Inländerdiskriminierung dar. Während der im Ausland ansässige Leistende das vereinfachte Erstattungsverfahren gemäß § 48c Abs 2 EStG in Anspruch nehmen kann, um den Steuerabzugsbetrag zeitnah erstattet zu erhalten, wird der inländische Leistende auf die Durchführung des zeitlich langwierigen Anrechnungsverfahrens gemäß § 48c Abs 1 EStG verwiesen (Liquiditätsnachteil).

 

Rn. 62

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen (§ 48c Abs 2 S 3 Hs 1 EStG). Da es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung handelt, ist der Antrag bei Nichtbeachtung abzulehnen. Das Formular ist im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufbar.

 

Rn. 63

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kj, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist (§ 48c Abs 2 S 3 Hs 1 EStG). Die gesetzliche Frist ist nicht verlängerbar (Umkehrschluss aus § 109 Abs 1 S 1 AO). Bei Versäumung der Frist ist nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§ 110 Abs 1 AO).

 

Rn. 64

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Wird in einem DBA eine längere Frist für die Antragstellung eingeräumt, ist die längere Frist maßgeblich (§ 48c Abs 2 S 3 Hs 2 EStG). Dies dient der Vermeidung von abkommensrechtlichen Vertragsverletzungen (BT-Drucks 14/6071, 16).

 

Beispiele:

 
Land Regelung Inhalt
Bulgarien Art 27 Abs 2 DBA Antrag muss vor dem Ende des vierten, auf das Kj der Festsetzung der Abzugsteuer folgenden Jahres eingereicht werden
Dänemark Art 46 Abs 3 DBA Frist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kj, in dem die Einkünfte bezogen wurden
Frankreich Art 25b Abs 2 DBA Antrag muss vor dem Ende des vierten, auf das Kj der Zahlung der Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden
Großbritannien Art 29 Abs 2 DBA Antrag muss vor dem Ende des vierten, auf das Steuerjahr der Festsetzung der Abzugsteuer folgenden Jahres eingereicht werden
Irland Art 28 Abs 2 DBA Antrag muss vor dem Ende des vierten, auf das Kj der Festsetzung der Abzugsteuer folgenden Jahres eingereicht werden
Norwegen Art 28 Abs 3 DBA Frist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kj, in dem die Einkünfte bezogen wurden
Österreich Art 27 Abs 2 DBA Antrag muss vor dem Ende des vierten, auf das Kj der Festsetzung der Abzugsteuer folgenden Jahres eingereicht werden
Polen Art 29 Abs 2 DBA Antrag muss vor dem Ende des vierten, auf das Kj der Festsetzung der Abzugsteuer folgenden Jahres eingereicht werden
Rumänien Art 27 Abs 3 DBA Antrag muss vor dem Ende des vierten, auf das Kj der Festsetzung der Abzugsteuer folgenden Jahres eingereicht werden
Schweden Art 44 Abs 2 DBA Antrag muss vor dem Ende des vierten, auf das Kj der Zahlung der Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden
Schweiz Art 28 Abs 3 DBA Frist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kj, in dem die Einkünfte fällig geworden sind
Türkei Art 27 Abs 2 DBA Antrag muss vor dem Ablauf des vierten, auf das Kj der Festsetzung der Abzugsteuer folgenden Jahres eingereicht werden
Ungarn Art 26 Abs 2 DBA Antrag muss vor dem Ablauf des vierten Jahres eingereicht werden, das auf das Kj der Festsetzung der Abzugsteuer folgt
USA Art 29 Abs 3 DBA Frist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kj, in dem die Einkünfte bezogen wurden
 

Rn. 65

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der zu erstattende Betrag muss ein Abzugsbetrag iSv §§ 48, 48a EStG sein. Hat der Leistungsempfänger den Betrag irrtümlich einbehalten und abgeführt, weil es sich bei der zugrunde liegenden Leistung um keine Bauleistung handelt oder keine Abzugsverpflichtung bestand, erfolgt die Erstattung nicht nach § 48c Abs 2 EStG. Rechtsgrundlage ist vielmehr § 37 Abs 2 AO. Vorher ist die unzutreffende Anmeldung des Steuerabzugsbetrags zu ändern (§§ 164 Abs 2, 167 Abs 1 S 1, 168 S 1 AO iVm § 48a Abs 1 S 3 AO). Das geht nur mit Zustimmung des FA (§ 168 S 2 AO).

Nach der zutreffenden Auffassung der FinVerw ist der irrtümlich einbehaltene und abgeführte Betrag an den Leistungsempfänger und nicht an den Leistenden zu erstatten (so Tz 93 BMF BStBl I 2022, 1229; ebenso: Apitz in H/H/R, § 48c EStG Rz 9 (November 2018); Ebling in Brandis/Heuermann, § 48c EStG Rz 63 (Mai 2021)). Die Gegenauffassung verkennt, dass ein vom Leistung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge