Rn. 1

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48c EStG regelt, was mit dem gemäß §§ 48, 48a EStG einbehaltenen und angemeldeten Steuerabzugsbetrag geschieht. Der vom Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) einbehaltene Abzugsbetrag wird gemäß § 48c Abs 1 EStG auf Steuern angerechnet, die der Erbringer der Bauleistung (Leistender) zu entrichten hat. An dem gesetzlichen Zwang zur Anrechnung zeigt sich der Sicherungscharakter des Steuerabzugsbetrags. Der von der Gegenleistung für die Bauleistung einbehaltene und abgeführte Betrag gewährleistet über den Weg der Anrechnung, dass der Leistende die im Inland zu entrichtenden Steuerschulden erfüllt. Verbleibt nach der Anrechnung ein Guthaben, so ist der Sicherungszweck entfallen und der Restbetrag wird entweder mit anderen Steuerschulden des Leistenden verrechnet (§ 226 AO) oder an den Leistenden erstattet (§ 37 Abs 2 AO).

Ergänzend zu § 48c Abs 1 EStG sieht § 48c Abs 3 EStG vor, dass die Anrechnung versagt werden kann, soweit der Steuerabzugsbetrag nicht von dem Leistungsempfänger abgeführt worden ist und Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vorgehensweise vorliegen. Diese Regelung hat ihren Grund in dem Umstand, dass das G für die Anrechnung nicht voraussetzt, dass der Steuerabzugsbetrag vorher tatsächlich durch den Leistungsempfänger abgeführt worden ist.

Sind die Voraussetzungen für das Anrechnungsverfahren gemäß § 48c Abs 1 EStG nicht gegeben, sieht § 48c Abs 2 EStG ein von § 48c Abs 1 EStG unabhängiges und vereinfachtes Erstattungsverfahren vor. Der Leistende soll nicht bis zum Ablauf des VZ auf die Erstattung des Abzugsbetrags warten müssen, wenn er weder LSt oder Bauabzugsteuer zu entrichten hat, noch im Inland ESt oder KSt schuldet.

 

Rn. 2

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48c EStG enthält folgende Regelungen:

§ 48c Abs 1 EStG bestimmt die Anrechnung des Steuerabzugsbetrags auf bestimmte, v Leistenden zu entrichtende Steuern.

  • Zunächst ist auf die einbehaltene und angemeldete LSt (S 1 Nr 1),
  • dann auf die Vorauszahlungen für die ESt oder KSt (S 1 Nr 2),
  • dann auf die ESt oder KSt des Besteuerungszeitraums oder VZ, in dem die Bauleistung erbracht worden ist (S 1 Nr 3) und
  • schließlich auf die v Leistenden seinerseits anzumeldende und abzuführende Bauabzugsteuer (S 1 Nr 4) anzurechnen.

Die Anrechnung auf die Vorauszahlungen kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungszeitraums oder VZ erfolgen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist (§ 48c Abs 1 S 2 EStG). Nach Anrechnung auf die Vorauszahlungen darf ein etwaiger Restbetrag nicht erstattet werden (§ 48c Abs 1 S 3 EStG). Es ist vielmehr die Jahresveranlagung abzuwarten.

§ 48c Abs 2 EStG enthält Regelungen für das Erstattungsverfahren. Die Erstattung des Steuerabzugsbetrags setzt voraus, dass der Leistende entweder nicht zur Abgabe von LSt-Anmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur ESt oder KSt nicht in Betracht kommt, oder dass er glaubhaft macht, dass im VZ keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster und kann bis zum Ablauf des zweiten Kj gestellt werden, dass auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Greift ein DBA ein, in dem längere Fristen eingeräumt werden, gelten diese.

§ 48c Abs 3 EStG ermöglicht es dem FA, die Anrechnung abzulehnen, soweit der Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

 

Rn. 3

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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