Rn. 40

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Nur bei der Geldanlage im Inl braucht der StPfl seine privaten KapErtr grds nicht in der Steuererklärung zu deklarieren, weil die inl AbgSt – anders als die EU-Quellensteuer (s Rn 21) – abgeltende Wirkung hat.

Die Geldanlage im Ausl führt dagegen zur Pflichtveranlagung nach § 32d Abs 3 EStG. Damit findet in allen Fällen der besondere Steuersatz von 25 % (zzgl SolZ u ggf KiSt) Anwendung.

 

Rn. 41

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Erklärte der StPfl KapErtr aus ZIV-Ländern mit Quellensteuerabzug pflichtwidrig nicht in seiner Steuererklärung, beging er – jedenfalls hinsichtlich der ESt – mangels Verkürzungserfolgs keine Steuerhinterziehung, wenn es sich um KapErtr nach dem 01.07.2011 handelte, da die EU-Quellensteuer mit 35 % den besonderen Steuersatz von 25 % (zzgl SolZ u ggf KiSt) überstieg (glA Bülte, BB 2008, 2375). Soweit die Literatur darüber hinaus auch eine Hinterziehung der KiSt (zur Anwendung des § 370 AO o des § 263 StGB auf die Verkürzung von KiSt vgl Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz 381f) und des SolZ verneint (Bülte, aaO), verkennt sie, dass die Anrechnung der EU-Quellensteuer nach § 14 ZIV der Anrechnung nach § 32d Abs 5 EStG vorgeht u in einer gesonderten Anrechnungsverfügung außerhalb der Steuerfestsetzung erfolgt (s Rn 21). Die Anrechnung der EU-Quellensteuer hat daher keinen Einfluss auf die Berechnung der KiSt und des SolZ.

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