Rn. 10

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Erstattung erfolgte nur auf besonderen Antrag des (steuerlichen) Gläubigers der KapErtr. Sie konnte folglich auch abgelehnt werden, wenn die KapErtr jemand anderem zuzurechnen waren.

Über die Erstattung entschied das BZSt, Friedhofstr. 1, 53 225 Bonn. Der Antrag war nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster zu stellen und zu unterschreiben. Der Antrag war bis zum Ablauf des Kj zu stellen, das auf das Zuflussjahr folgt. Die Frist konnte nicht verlängert werden.

Nach ihrem Ablauf konnte die Erstattung nur durch Veranlagung erreicht werden. Bei Gläubigern mit Einkünften nach § 19 EStG ist dies die Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG. Hierfür gilt eine Frist von vier Jahren. Bezog der Gläubiger keine Einkünfte nach § 19 EStG, so konnte er innerhalb der Festsetzungsfrist eine Veranlagung nach § 25 EStG bzw § 31 Abs 1 KStG iVm § 25 EStG beantragen.

Als Unterlagen waren die NV-Bescheinigung nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG oder die besondere Überzahler-Bescheinigung nach § 44a Abs 5 EStG vorzulegen. Die NV- und die Überzahler-Bescheinigungen sind sonstige VA, die – aufgrund einer Prognose – das Vorliegen bestimmter Umstände feststellen. Beide werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt; § 44a Abs 2 S 2 EStG§ 44a Abs 5 S 5 EStG.

Ferner war als Nachweis eine Steuerbescheinigung eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts nach § 45a Abs 3 EStG erforderlich.

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