Rn. 140

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Stand

Der § 44a Abs 10 EStG regelt in den S 1–3, unter welchen Bedingungen ein Steuerabzug bei der Auszahlung von KapErtr iSv § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG unterbleiben kann. Dies ist der Fall, wenn entweder

für den Gläubiger der auszahlenden Stelle vorgelegt wird. Im letzteren Fall beschränkt sich die Abstandnahme auf zwei Fünftel der KapErtr.

Es handelt sich hier um die Fälle, in denen eine Sammelverwahrung nach § 5 DepotG oder eine Sonderverwahrung nach § 2 DepotG erfolgt, oder um Erträge, die auf vorgelegte Dividendenscheine ausgezahlt werden.

§ 44a Abs 10 EStG, der durch das OGAW-IV-UmsG v 22.06.2011, BGBl I 2011, 1126 eingefügt wurde, zieht die verfahrenstechnischen Folgen aus der gleichzeitigen Einführung des § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG. Durch Art 3 des G zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStIntG) v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338 ist § 44a Abs 10 S 1 Nr 3 EStG um eine Regelung ergänzt worden, die abweichend vom ersten Halbsatz der Vorschrift trotz Vorlage einer Bescheinigung der auszahlenden Stelle keine vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug mehr vorsieht, wenn die KapErtr höher als 20 000 EUR sind, es sei denn dass der Gläubiger der KapErtr zum Zeitpunkt des Zuflusses der Erträge seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist. Ist Letzteres nicht der Fall, so ist ein Steuerabzug in Höhe von drei Fünfteln des KapSt-Satzes vorzunehmen.

Aus der gesetzlichen Formulierung "soweit" ergibt sich der Schluss, dass die Grenze von 20 000 EUR einen Freibetrag darstellt, so dass der KapSt-Abzug nur für die Erträge jenseits der 20 000 EUR greift.

Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass steuerbegünstigte Anleger offenbar in großem Umfang Aktien vor dem Dividendenstichtag von beschränkt StPfl erworben haben, die man nach Erhalt der Dividende wieder zurückgab. Auf Grund der bisherigen Regelung wurde dabei keine KapSt einbehalten. Dabei sind offenbar auch die Anzeigepflichten nach § 36a Abs 4 EStG nicht beachtet worden. Ob ein Rückgriff der FinVerw auf die steuerbegünstigte Körperschaft erfolgreich sein kann, hängt von deren Vermögenssituation ab. Die ohne Steuerabzug erhaltenen Dividenden dürften jedenfalls in vollem Umfang an die beschränkt StPfl weitergleitet worden sein.
Durch die Neuregelung wird eine solche Vorgehensweise ab dem 01.01.2019 nicht mehr möglich sein.

Wird im Veranlagungsverfahren nachgewiesen, dass der Gläubiger der KapErtr die Voraussetzungen des § 36a Abs 13 EStG erfüllt, wird die einbehaltene KapSt erstattet; vgl § 44b Abs 2 idF ab 01.01.2019.

Zudem wird bis zum 31.12.2019 nicht beanstandet, wenn bei Gläubigern nach § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG mit KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG ein Steuerabzug von 15 % auch dann vorgenommen wird, wenn die KapErtr einen Betrag von 20 000 EUR nicht übersteigen; vgl BMF v 17.12.2018, BStBl I 2018, 1399. Auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs 5 EStG wird verwiesen.

Die gleiche Problematik tritt auf in den Fällen einer entsprechenden Anwendung der Abstandnahme vom KapSt-Abzug bei Vorliegen eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO; vgl BMF v 03.04.2019, IV C 1 – S 2405/0 :008. Auch in diesen Fällen ist nach der Verwaltungsregelung ein Abzug von 15 % nur vorzunehmen, soweit die KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG 20 000 EUR übersteigen und der Gläubiger der KapErtr nicht seit mindestens einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist.

 

Rn. 141

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bei der Auszahlung von KapErtr nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG an einen ausländischen Zwischenverwahrer sind von der für den Steuerabzug zuständigen auszahlenden Stelle auf Antrag der letzten inländischen Stelle, der Hausbank des Gläubigers der KapErtr, Sammelsteuerbescheinigungen nach amtlichem Muster auszustellen; damit wird die Steuerbescheinigung nur noch von demjenigen ausgestellt, der auch die KapSt abgeführt hat; Ronig, NWB 2012, 835 Abs 3a (837); zu den Problemen einer Anforderung der Bescheinigungen über die gesamte Verwahrkette hinweg s Rhodius/Lofing, KapSt und AbgSt verstehen, 2. Aufl Wiesbaden 2013, 48.

Dabei muss es sich um echte Dividenden handeln, Kompensationszahlungen sind durch § 44a Abs 10 S 5 EStG ausgeschlossen von diesem Verfahren; dazu ausführlich BMF v 16.09.2013, BStBl I 2013, 1168.

Gleichermaßen gilt § 44a Abs 10 S 4 EStG für Erträge aus inländischen Investmentanteilen.

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