Rn. 70

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Eine Abstandnahme kommt bei allen inländischen von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Erweitert worden ist die Regelung zur Abstandnahme vom Steuerabzug in dem durch das JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I S 1768 eingefügten S 6, der auch Anleger einschließt, die nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR mit einer Körperschaft nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG vergleichbar sind.

Bei Anfall der KapErtr im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder eines BgA ohne Befreiung von der KSt scheidet die Abstandnahme allerdings praktisch aus, weil dann die erforderliche NV-Bescheinigung nicht erteilt wird. Eine entsprechende Anwendungsmöglichkeit für die Abstandnahme nach § 44a Abs 4 EStG hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 geschaffen für die PersGes iSd § 212 Abs 1 SGB V. Die Bundesverbände der Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen waren ursprünglich nach dem GesundheitsreformG als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert; vgl § 212 SGB V idF v 29.12.1988, BGBl I 2477. Nachdem sie per Gesetz zum 01.01.2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt worden waren, hätten sie sich nicht mehr auf § 44a Abs 4 EStG berufen können. Der neu eingefügte Abs 4a schafft hier Abhilfe.

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