Rn. 210
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Für die materielle StPfl stellt § 20 Abs 3 EStG klar, dass neben den "Regel-KapErtr" nach § 20 Abs 1 u 2 EStG auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den Regel-KapErtr oder an deren Stelle gewährt werden, ebenso stpfl sind wie die Regel-KapErtr. Damit werden steuersparende Gestaltungsversuche konterkariert.
Rn. 211
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Diesen Ansatz überträgt § 43 Abs 1 S 2 EStG auf den KapSt-Abzug. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben oder an Stelle der abzug-stpfl KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 EStG zufließen, sind nach denselben Regeln kapstpfl.
Rn. 212
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Zu KapErtr in Form besonderer Entgelte oder Vorteile gehören:
- Freiaktie oder Freianteil, die aber teilweise ausdrücklich steuerfrei bleiben,
- Freigenussrecht,
- Sachleistung,
- die freiwillige Übernahme der KapSt durch den Schuldner der KapErtr,
- ein Damnum, das bereits bei der Auszahlung einer Kapitalsumme einbehalten wird,
- ein Disagio, das bei Wertpapiereinlösung zufließt,
- Schadensersatzleistungen oder Kulanzerstattungen für Verluste im Zusammenhang mit einer konkreten Finanztransaktion oder im Vorfeld konkret zu erwartender Schäden.
Rn. 213
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die nicht in Geld bestehenden KapErtr sind nach § 8 Abs 2 S 1 EStG zu bewerten.
Bei der Durchführung des KapSt-Abzugs ist § 44 Abs 1 S 7–9 EStG zu beachten.
Rn. 214–219
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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