Rn. 210

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Für die materielle StPfl stellt § 20 Abs 3 EStG klar, dass neben den "Regel-KapErtr" nach § 20 Abs 1 2 EStG auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den Regel-KapErtr oder an deren Stelle gewährt werden, ebenso stpfl sind wie die Regel-KapErtr. Damit werden steuersparende Gestaltungsversuche konterkariert.

 

Rn. 211

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Diesen Ansatz überträgt § 43 Abs 1 S 2 EStG auf den KapSt-Abzug. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben oder an Stelle der abzug-stpfl KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 EStG zufließen, sind nach denselben Regeln kapstpfl.

 

Rn. 212

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zu KapErtr in Form besonderer Entgelte oder Vorteile gehören:

  • Freiaktie oder Freianteil, die aber teilweise ausdrücklich steuerfrei bleiben,
  • Freigenussrecht,
  • Sachleistung,
  • die freiwillige Übernahme der KapSt durch den Schuldner der KapErtr,
  • ein Damnum, das bereits bei der Auszahlung einer Kapitalsumme einbehalten wird,
  • ein Disagio, das bei Wertpapiereinlösung zufließt,
  • Schadensersatzleistungen oder Kulanzerstattungen für Verluste im Zusammenhang mit einer konkreten Finanztransaktion oder im Vorfeld konkret zu erwartender Schäden.
 

Rn. 213

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die nicht in Geld bestehenden KapErtr sind nach § 8 Abs 2 S 1 EStG zu bewerten.

Bei der Durchführung des KapSt-Abzugs ist § 44 Abs 1 S 7–9 EStG zu beachten.

 

Rn. 214–219

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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