Rn. 20

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der Gläubiger der KapErtr als der Steuerschuldner muss bei dieser besonderen Erhebungsform idR nicht selbst an das FA leisten, sondern nur den Einbehalt dulden und dadurch an der Entrichtung seiner KapSt durch den dazu Verpflichteten mitwirken.

Zu einer normalen Schuld iS eines persönlichen Leistenmüssens verdichtet sich seine Duldungspflicht nur in den Fällen des § 44 Abs 5 S 2 EStG.

 

Rn. 21

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei der allg KapSt trifft die Einbehaltungspflicht den Schuldner (der KapErtr).

Er hat über die Steuerbarkeit, die StPfl und die Abzugspflichtigkeit der einzelnen KapErtr zu entscheiden. Anschließend muss er die KapSt anmelden und abführen. Der Staat bürdet damit seinem "Beauftragten", der, obwohl er nicht der StPfl ist, diese Arbeiten ohne besonderes Entgelt erbringen muss, Einiges auf. Dazu zählt beispielsweise die Verlustverrechnung, die Berücksichtigung von Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag, vgl Weber-Grellet, DStR 2013, 1357.

Dazu kommen die zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, die einen nicht geringen technischen Aufwand nach sich ziehen. Die dazu bisher einschlägige Steuerdaten-Übermittlungs-VO ist ab dem 01.01.2017 durch die Vorschrift des § 93c AO abgelöst worden, vgl Art 97 § 27 Abs 2 EGAO, eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679. Die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter sind vereinheitlicht und in der Generalnorm des neuen § 93c AO zusammengeführt worden. Die BReg hat dies mit einer Erleichterung der Rechtsanwendung und besserer Orientierung für die künftige Ausgestaltung weiterer Datenübermittlungspflichten begründet. Für die Mitteilungen gilt vorbehaltlich abweichender Regelungen in den einzelnen Steuergesetzen eine Frist bis zum Ende Februar des nach dem Besteuerungszeitraum folgenden Jahres. Soweit es für die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt ankommt, läuft die Frist ab dem Ende des Monates, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt. Die Frist beträgt auch in diesem Fall zwei Monate. Für die Anmeldung und Abführung der KapSt bleibt es mithin bei den bisherigen Regelungen (§ 45a EStG iVm § 44 Abs 1 Abs 7 EStG). Der Gesetzentwurf der BReg enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass neue Datenübermittlungspflichten mit der Änderung der AO nicht verbunden sind; BT-Drucks 18/7457 B. Besonderer Teil zu Artikel 1 Nr 14.

Offen bleibt aber weiterhin die Frage, wie im Falle der Mitteilung fehlerhafter Daten zu verfahren ist. Im Zweifel sind die von dem Dritten übermittelten Daten durch den StPfl nur schwer oder gar nicht zu überprüfen. Bei Differenzen müsste deshalb die Beweislast bei dem übermittelnden Dritten liegen.

Anders als bei der LSt existiert zudem kein Verfahren der Anrufungsauskunft, um durch besondere Entscheidung die Pflichten des Beauftragten im Einzelfall zu konkretisieren. Die Begrenzung der Haftung auf die Verschuldensformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit in § 44 Abs 5 S 2 EStG ist nur ein teilweiser Ausgleich, zumal der Schuldner einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen hat.

 

Rn. 22

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

IRd KapSt auf die Abzugstatbestände des § 43 Abs 1 EStG treffen die entsprechenden Pflichten die auszahlende Stelle; s Rn 12.

 

Rn. 23

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der Schuldner der KapErtr oder die auszahlende Stelle wird nicht Schuldner einer Entrichtungssteuerschuld, sondern ist nur entrichtungspflichtig, also einbehaltungs-, anmeldungs- und abführungspflichtig hinsichtlich fremder Steuerschulden. Besondere Gründe für die Annahme einer eigenen Entrichtungssteuerschuld – wie bei der LSt die Übernahme mit entsprechendem Schuldnerwechsel – bestehen bei der KapSt nicht. Der § 43 AO verweist zur Abgrenzung zwischen Steuerschuldner und Entrichtungspflichtigem auf die Steuergesetze, mithin hier auf § 44 Abs 1 EStG, wonach die auszahlende Stelle deutlich vom Steuerschuldner unterschieden wird.

 

Rn. 24

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Persönliche Umstände des Gläubigers der KapErtr werden nur höchst eingeschränkt berücksichtigt. Die Frage der unbeschränkten oder beschränkten StPfl wirkt sich auch iRd KapSt-Abzugs aus. Fehlt es bereits an der Steuerbarkeit nach § 49 Abs 1 Nr 5 EStG, hat der KapSt-Abzug zu unterbleiben. § 7 Abs 6 InvStG aF sieht mit Einbehalt und anschließender Erstattung ein nur technisch anders gestaltetes, wirtschaftlich aber gleichwertiges Verfahren vor. Steuerentlastung nach einem DBA, der Mutter-Tochter-Richtlinie oder der Zins- und Lizenz-Richtlinie sind bei der KapSt nach § 50d Abs 1 EStG insgesamt normalerweise nicht zu berücksichtigen, wegen der Neufassung des § 50d Abs 1 EStG auch in den Fällen der Zinserträge.

 

Rn. 25

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die teilweise oder volle Freistellung nach § 3 Nr 40 EStG oder § 8b Abs 1 KStG bleibt beim KapSt-Abzug unberücksichtigt; s § 43 Abs 1 S 3 EStG und s Rn 220.

Eine Abstandnahme vom KapSt-Abzug mit Rücksicht auf eine zu erwartende Nichtfestsetzung einer Steuer erfo...

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