Rn. 33

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 42f Abs 2 S 1 EStG, der für die Mitwirkungspflichten des ArbG auf § 200 AO verweist, hat nur deklaratorischen Charakter, da der ArbG gemäß § 33 Abs 1 AO StPfl iSd § 33 Abs 1 AO ist und § 200 AO deshalb ohnehin auf ihn anwendbar ist, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 20 (April 2019); Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 20 (November 2022).

Der ArbG hat eine umfassende Mitwirkungspflicht; Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 20 (November 2022). Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die von ihm aufbewahrten Steuerkarten, in die nach § 4 LStDV vorgeschriebenen Aufzeichnungen sowie in die Lohn- und Geschäftsbücher einschließlich sonstiger Unterlagen zu gewähren und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben (§ 200 Abs 1 S 2 AO). Allerdings kann das Verlangen des Prüfers auf Vorlage sämtlicher Akten, auch solcher, die nicht nur lohnsteuerrechtlichen Inhaltes sind, ermessensfehlerhaft sein (BFH vom 27.06.1968, VII B 243/63, BStBl II 1968, 592).

Zusätzlich zu den Lohnkonten (§ 4 EStDV) sowie den Arbeitsverträgen kann auch die Vorlage von Unterlagen der Finanzbuchhaltung angeordnet werden (Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 20 (April 2019), zB um Reisekosten und Sachbezüge zu prüfen sowie Forderungen an ArbN, Rückstellungen und Abgrenzungsposten für Löhne. Provisionskonten, über die mögliche Lohnzahlungen Dritter abgewickelt worden sein können, sind ebenfalls auf Anordnung vorzulegen. Selbst Anlagekonten können lohnsteuerlich von Interesse sein, sofern etwa Dienstwohnungen vorhanden sind, FG Münster vom 16.05.2008, 6 K 879/07, EFG 2008, 1592.

Werden die vorzulegenden Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, ist der ArbG nach § 147 Abs 5 AO dazu verpflichtet, die Daten auf seine Kosten lesbar zu machen und ggf auszudrucken. Nach § 147 Abs 6 AO ist der LSt-Außenprüfer auch dazu berechtigt, auf maschinell gespeicherte Daten und auf Datenverarbeitungssysteme zuzugreifen, BMF vom 24.10.2013, BStBl I 2013, 1264; FG Münster vom 16.05.2008, 6 K 879/07.

Nach § 41 Abs 1 S 7 EStG iVm § 4 Abs 2a LStDV haben ArbG – unabhängig von dem eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm – die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der FinBeh nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle (Digitale Lohnschnittstelle (DLS)) elektronisch bereitzustellen. Zur Vermeidung unbilliger Härten können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden. Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfeldern, dessen jeweils aktuelle Version mit weitergehenden Informationen auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zum Download bereitsteht.

Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Abs 6 S 2 AO auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS unberührt, H 42f LStH 2023 "Digitale Lohnschnittstelle"; BMF vom 26.05.2017, BStBl I 2017, 789.

 

Rn. 34

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Geprüft wird im Allgemeinen in den Büroräumen des ArbG (§ 200 Abs 2 S 1 AO, § 6 S 1 BpO). Befinden sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen nicht in den Büroräumen, so sind sie auf Verlangen des FA oder des Prüfers für die Dauer der Prüfung in die Büroräume des ArbG zu bringen. Nach § 200 Abs 2 S 2 AO hat der ArbG dem Prüfer zur Durchführung der LSt-Außenprüfung unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, findet die Prüfung gemäß § 6 S 2 BpO idR an Amtsstelle statt.

Der Außenprüfer kann auch andere Betriebangehörige um Auskunft ersuchen, falls der StPfl oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage sind, Auskünfte zu erteilen, oder die Auskünfte des StPfl zur Klärung des Sachverhalts unzureichend sind, § 200 Abs 1 S 3 AO.

Die LSt-Außenprüfung muss grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftsstunden durchgeführt werden. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden, § 200 Abs 3 AO.

 

Rn. 35

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IRd LSt-Außenprüfung steht dem ArbG kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101, 103 AO zu, da er als Prüfungsobjekt Verfahrensbeteiligter ist, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 20 (April 2019). Erfüllt der ArbG seine Mitwirkungspflichten nicht, können Zwangsmittel nach § 328ff AO angedroht und festgesetzt werden. Ferner kann nach § 146 Abs 2b AO ein Verzögerungsgeld angedroht und festgesetzt werden, um den ArbG zur zeitnahen Mitwirkung anzuhalten, BFH vom 16.06.2011, IV B 120/10, BStBl II 2011, 855; BFH vom 28.08.2012, I R 10/12, BStBl II 2013, 266.

Jedes Auskunfts-, Vorlage- und Mitwirkungsverlangen des LSt-Außenprüfers ist ein mit dem Einspruch anfechtbarer VA. Ein Verwertungsverbot besteht aber nur dann, wenn der VA aufgehoben oder seine Rec...

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