Rn. 26

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die LSt-Anrufungsauskunft wird nur auf Anfrage eines Beteiligten erteilt (BFH vom 22.08.1957, IV 541/56 U, BStBl III 1957, 366).

Das Auskunftsbegehren muss eine konkrete formelle oder materiell rechtliche Rechtfrage zum Gegenstand haben, welche sich auf eine lohnsteuerliche Vorschrift bezieht, die für den Steuereinbehalt, die Abführung der LSt, die LSt-Pauschalierung einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen von Bedeutung ist, BFH vom 09.10.1992, VI R 97/90, BStBl II 1993, 166; BFH vom 16.12.1996, VI R 51/96, BStBl II 1997, 222; BFH vom 13.01.2011, VI R 64/09, BFH/NV 2011, 753; Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 12 (Mai 2022). Durch eine LSt-Anrufungsauskunft kann zB geklärt werden,

  • ob bei bestimmten Personen ArbN-Eigenschaft vorliegt oder nicht;
  • ob beim Anrufenden die ArbG-Eigenschaft zu bejahen ist;
  • wer in Zweifelsfällen, zB bei Auftragszahlungen, die Pflichten des ArbG zu erfüllen hat;
  • ob bestimmte Bezüge oder Vorteile lstpfl sind;
  • ob für die Bewertung bestimmter Sachverhalte die Sachbezugs-VO anzuwenden ist;
  • zu welchem Zeitpunkt, zB bei Vorschusszahlungen, die LSt einzubehalten, abzuführen und anzumelden ist;
  • ob Inhalt und Form bestimmter Lohnkonten oder Lohnbescheinigungen genügen;
  • wie die LSt bei bestimmten Zahlungen, zB bei einmaligen Bezügen oder bei Bezügen für eine mehrjährige Tätigkeit zu berechnen ist;
  • ob eine Betriebsstätte iSd LSt-Rechts vorliegt;
  • ob die Voraussetzungen für eine LSt-Pauschalierung nach §§ 40ff EStG gegeben sind;
  • in welchem Umfang Auslösungen, Reisekosten, Beihilfen steuerfrei gezahlt werden können, vgl Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 14 (Mai 2022).

Der Sachverhalt kann bereits abgeschlossen sein, FG D´dorf vom 18.04.2013, 16 K 922/12 L, EFG 2013, 1358, bestätigt durch BFH vom 07.05.2014, VI R 28 713, BFH/NV 2014, 1734. Die LSt-Anrufungsauskunft kann sich auch auf einen nur geplanten Sachverhalt beziehen.

Zu allgemeinen Fragen muss das FA nicht Stellung nehmen, BFH vom 09.10.1992, VI R 97/90, BStBl II 1993, 166. So können zB Fragen nach der generellen Bewertung von Sachbezügen bei einer Betriebsveranstaltung oder die Frage, inwieweit die im Rahmen einer betrieblichen Reisekostenregelung gezahlten Beträge steuerfrei sind, nicht Gegenstand einer Anrufungsauskunft sein. Gleiches gilt für Fragen, die ausschließlich für die ESt-Veranlagung des ArbN von Interesse sind (Martin, NWB 2012, 3700).

 

Rn. 27

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Der Beteiligte muss den Sachverhalt, den das FA lohnsteuerlich beurteilen soll, genau und bestimmt darlegen, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 13 (Mai 2022). Dieser Sachverhalt muss sich nicht auf einen einzelnen genau bezeichneten ArbN beziehen, sondern es genügt, dass die Anfrage einen bestimmten Falltypus oder eine Fallgruppe zum Gegenstand hat (BFH vom 09.10.1992, VI R 97/90, BStBl II 1993, 166; Bruschke, DStZ 2011, 491).

 

Rn. 28–30

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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