Rn. 10

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Vorschrift des § 42d Abs 1 Nr 2 EStG – Haftung für die LSt, die der ArbG beim LStJA zu Unrecht erstattet hat – beinhaltet einen Unterfall des § 42d Abs 1 Nr 1 EStG und besitzt lediglich Klarstellungsfunktion. Schon vor Aufnahme des § 42d EStG in das EStG hat der BFH die ArbG-Haftung für zu viel erstattete LSt bejaht (BFH BStBl III 1959, 292; BStBl II 1975, 420).

 

Rn. 11

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der Tatbestand des § 42d Abs 1 Nr 3 EStG beinhaltet die ArbG-Haftung für ESt (LSt), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung verkürzt wird. Fehlerhafte Angaben des ArbG liegen nach hM immer dann vor, wenn die Angaben objektiv unrichtig sind. Dabei sieht es die hM als unbeachtlich an, ob der Fehler auf einem Versehen, einer falschen Rechtsauffassung oder einem Irrtum beruht (Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Haftung für LSt" Rz 51). Dem ist zuzustimmen, da es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt (s Rn 18ff). Der ArbG hat auch für fehlerhafte Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung einzustehen, wenn diese durch einen Mitarbeiter verursacht worden sind (BFH BStBl II 2010, 833; Wagner in Brandis/Heuermann, § 42d EStG Rz 55, November 2019).

Zum Lohnkonto, das der ArbG für jeden ArbN und für jedes Kj zu führen hat, Hinweis auf den bei § 41 EStG wiedergegebenen Text der LStDV (s Erläut zu § 41 (Stickan)).

 

Rn. 12

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Mit § 42d Abs 1 Nr 4 EStG hat der Gesetzgeber durch G v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) mit Wirkung ab VZ 2004 die Haftung des ArbG auf die LSt erweitert, für die ein Dritter einzustehen hat. Dies ist nach § 38 Abs 3a EStG der Fall, wenn der Dritte aufgrund einer Pauschalierung selbst LSt-Schuldner ist. Der ArbG wird dann nicht für die LSt des ArbN, sondern die LSt des Dritten in Anspruch genommen.

 

Rn. 13–17

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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