Rn. 61

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Erstattungsanspruch des ArbN, der ausschließlich auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruht und sich gegen den Steuerfiskus als alleinigen Schuldner richtet (BFH vom 04.12.1979, VII R 29/77, BStBl II 1980, 488; BFH vom 29.01.2010, VII B 188/09, BFH/NV 2010, 1243, ist als öffentlich-rechtliche Geldforderung zu qualifizieren, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 6 (September 2022) und nicht Arbeitseinkommen. Deshalb findet auf die Entstehung des Anspruchs § 38 AO sowie für die Pfändung, Verpfändung und die Abtretung § 46 AO Anwendung, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 6 (September 2022).

Bei der Pfändung ist allein das Betriebsstätten-FA Drittschuldner und nicht auch der ArbG, da der ArbG den Erstattungsbetrag für Rechnung des FA auszahlt, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42b EStG Rz 33 (März 2021); Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42b EStG Rz 2 (21. Aufl); aA Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 6 (September 2022)): BetriebsstättenFA und ArbG sind Drittschuldner. Die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 und 4 EStG sind zu beachten, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 6 (September 2022). Zu Erstattungen in der Insolvenz vgl BGH vom 12.01.2006, IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127.

Eine allgemeine Gehaltsabtretung umfasst regelmäßig auch die Vorausabtretung etwaiger LSt-Erstattungsansprüche, BFH vom 04.12.1979, VII R 29/77, BStBl II 1980, 488; Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 6 (September 2022).

Mangels Gegenseitigkeit ist eine Aufrechnung durch den ArbG gegen den Erstattungsanspruch des ArbN ausgeschlossen; Schuldner des Erstattungsanspruchs ist nicht der ArbG, sondern der Steuerfiskus, BFH vom 28.04.1961, VI 301/66 U BStBl III 1961, 372, so im Ergebnis auch BFH vom 29.01.2010, VII B 188/09, BFH/NV 2010, 1243, wonach LSt-Erstattungsansprüche kein Arbeitseinkommen darstellen. Der einvernehmliche Abschluss eines Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrags zwischen ArbG und ArbN ist hingegen möglich.

Ist die einbehaltene LSt geringer als die Jahres-LSt, wird der Fehlbetrag im Allgemeinen nicht nachgefordert. Der ArbG kann die LSt nacherheben, wenn er feststellt, dass die LSt in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zu gering bemessen wurde. Andernfalls hat er dies dem FA gemäß § 41c EStG anzuzeigen.

Erstattet der ArbG einen zu hohen Betrag, kann er nach § 42d Abs 1 Nr 2 EStG wegen nicht vorschriftsmäßiger Kürzung des Arbeitslohns in Haftung genommen werden, BFH vom 24.01.1975, VI R 121/72, BStBl II 1975, 420.

Übersteigt der im Jahresausgleich errechnete SolZ die Summe der einbehaltenen SolZ, so kommt eine nachträgliche Einbehaltung des Unterschiedsbetrags durch den ArbG nur nach Maßgabe des § 41c EStG in Betracht.

Eine Aufrechnung gegenüber dem ArbN mit einem Anspruch des ArbG kommt nur in Betracht, wenn der ArbN zustimmt; denn den Erstattungsbetrag schuldet der Fiskus, BFH vom 28.04.1961, VI 301/60 U, BStBl III 1961, 372; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Lohnsteuer-Jahresausgleich" Rz 47, 48 (Mai 2018).

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