Rn. 60

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der ArbG hat auf der LSt-Bescheinigung (gemeint ist die an die FinVerw zu übermittelnde elektronische LSt-Bescheinigung iSd § 41b Abs 1 S 2 EStG, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 42 (September 2022) für das Ausgleichsjahr nur den Betrag als erhobene LSt einzutragen, der nach der Verrechnung der erhobenen LSt mit der erstatteten LSt verbleibt.

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