Rn. 6

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Eine bestimmte Form des Lohnkontos ist nicht vorgeschrieben. Sie richtet sich im Wesentlichen nach der (technischen) Art und Durchführung der Lohnabrechnung und muss den Anforderungen des § 4 Abs 1 2 LStDV genügen. Die Regelung gilt natürlich nur, soweit dem ArbG die Eintragung möglich ist. Liegen die elektronischen Abzugsmerkmale nicht vor, so entfällt insoweit die Aufzeichnungspflicht, jedoch hat der ArbG dann hilfsweise andere Aufzeichnungsformen anzuwenden, um den LSt-Abzug zu dokumentieren.

 

Rn. 7

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Über die Regelung des § 4 LStDV hinaus sind auch Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschuss nach dem MutterschaftsschutzG, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor o nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen nach dem InfektionsschutzG sowie die nach § 3 Nr 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbeträge o Zuschläge bei jeder Auszahlung im Lohnkonto des ArbN einzutragen.

 

Rn. 8

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Da auf der elektronischen LSt-Bescheinigung gesonderte Angaben zu machen sind (BMF v 30.07.2015, BStBl I 2015, 614), sind die Grundlagen hierfür im Lohnkonto zu dokumentieren. Dies sind die Buchst

- "S": LSt wurde von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kj außer Betracht gelassen
- "M": Mahlzeitengestellung während einer Auswärtstätigkeit o doppelten Haushaltsführung (zu den weiteren Voraussetzungen s BMF v 30.07.2015, aaO)
- "F": ua bei einer steuerfreien Sammelbeförderung (auch s BMF v 30.07.2015, aaO).
 

Rn. 9

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Auch nachgeforderte oder nachträglich einbehaltene LSt ist im Lohnkonto des Kj einzutragen, in dem der nachversteuerte Arbeitslohn bezogen wurde. Dasselbe gilt für Verrechnungen und Erstattungen von Arbeitslohn oder von LSt und KiSt. Führt der ArbG einen LStJA durch, so hat er die erstatteten Steuerbeträge im Lohnkonto des Ausgleichsjahres gesondert einzutragen (§ 42b Abs 4 S 1 EStG). Änderungen der LSt-Abzugsmerkmale innerhalb eines Kj sind mit dem Tag der (Rück-)Wirkung im Lohnkonto zu vermerken.

 

Rn. 10

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§ 41 Abs 1 S 5 EStG verpflichtet den ArbG, im Lohnkonto die Fälle zu vermerken, in denen zwar das Dienstverhältnis weiterhin besteht, der ArbN jedoch keinen oder nur noch einen unwesentlichen Anspruch auf Arbeitslohn hat. Kein Anspruch auf Arbeitslohn besteht idR nach mehr als 6 Wochen andauernder Krankheit. Der ArbN erhält ab der 7. Woche dann nur noch Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse. Zahlt der ArbG dem ArbN die Differenz zwischen Krankengeld und dem Nettogehalt, ist zu prüfen, ob der Anspruch auf Arbeitslohn "im Wesentlichen" weggefallen ist. Bei Krankengeldzuschüssen liegt immer eine Unterbrechung des Anspruchs auf Arbeitslohn im Wesentlichen und damit die Eintragungspflicht vor. Diese Aufzeichnungspflicht liegt auch dann vor, wenn nur vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden. Die Unterbrechung muss mindestens 5 aufeinander folgende Arbeitstage dauern und wird durch die Eintragung des Großbuchstabens U dokumentiert.

Der Großbuchstabe "U" ist bei jeder Unterbrechung des Anspruchs auf Arbeitslohn im Lohnkonto einzutragen (R 41.2 S 2 LStR 2015). Wird Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MutterschutzG, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor o nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen nach dem InfektionsschutzG sowie die nach § 3 Nr 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbeträge gezahlt, ist kein "U" in das Lohnkonto einzutragen.

 

Rn. 11

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Gem § 3 Nr 32 EStG sind die Leistungen des ArbG für die Sammelbeförderung zur ersten Tätigkeitsstätte und zum Arbeitsort steuerfrei. Da in diesen Fällen auf der elektronischen LSt-Bescheinigung ein "F" zu vermerken ist, sind im Lohnkonto bereits die entsprechenden Dokumente aufzubewahren.

 

Rn. 12

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Der ArbG haftet nicht für die LSt, die er infolge unvollständiger oder unrichtiger Angaben des ArbN zu wenig einbehalten hat. Er kann jedoch in Anspruch genommen werden, wenn er annehmen musste, dass die Voraussetzungen bspw für eine Steuerfreiheit nach § 3 EStG nicht vorlagen. Um zu einer Beweislastumkehr zu gelangen, sollte der ArbG die ihm vom ArbN gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen dokumentieren und zum Lohnkonto nehmen.

 

Rn. 13

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Durch das MitarbeiterkapitalbeteiligungsG v 07.03.2009 (BGBl I 2009, 451) wurde die Vorschrift zur steuerbegünstigten Überlassung von Vermögensbeteiligungen an ArbN (§ 19a EStG) ab 01.04.2009 aufgehoben und die Förderung der ArbN-Beteiligungen in § 3 Nr 39 EStG neu geregelt. Der § 19a EStG ist in der am 31.12.2009 geltenden Fassung unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 27 EStG bis zu...

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