Rn. 47a

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig, § 40a Abs 6 EStG iVm § 5 Abs 1 Nr 20 FVG. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt insoweit als FinBeh, § 5 Abs 1 Nr 20 S 4 FVG. Für die Einbehaltung der Pauschalsteuer sind die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn entsprechend anzuwenden, § 40a Abs 6 S 2 EStG. Dies gilt insbesondere für die Aufzeichnungspflichten des ArbG (§ 41 EStG) und für die Haftung des ArbG bei fehlerhaftem LSt-Abzug (§ 42d EStG).

Zudem fällt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter den Anwendungsbereich der AO (§ 6 Abs 2 Nr 8 AO). Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie für die Erhebung eines Säumniszuschlags und für das Mahnverfahren sind jedoch nach § 40a Abs 6 S 3 EStG die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen maßgebend, da der ArbG die Pauschalsteuer zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen hat.

 

Rn. 47b

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für die Erhebung der Pauschalsteuer von 20 % nach § 40a Abs 2a EStG ist das Betriebsstätten-FA des ArbG zuständig, § 41a Abs 1 S 1 EStG.

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