Rn. 12

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 520 monatlich führt zur vollen Sozialversicherungspflicht, wobei die ArbN mit Arbeitsentgelten zwischen EUR 520,01 und EUR 2 000,01 (sog Übergangsbereich) nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen haben. Die Sozialabgaben des ArbN steigen im Übergangsbereich ab EUR 520,01 von 0 % des Arbeitsentgelts auf den vollen ArbN-Beitrag von ca 20 % bei EUR 2 000 Arbeitsentgelt an. Der ArbG hat einen erhöhten Beitragsanteil zu tragen, der sich bei steigendem Arbeitsentgelt des ArbN bis zur Grenze von EUR 2 000 prozentual verringert.

Hat der ArbG wegen Überschreitens der 520-Euro-Grenze bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen (ohne Hauptbeschäftigung) keinen pauschalen ArbG-Beitrag zur Rentenversicherung zu entrichten, entfällt die Möglichkeit der Pauschalierung mit dem Pauschsteuersatz von 2 % (§ 40a Abs 2 EStG). Die LSt kann allerdings mit 20 % zzgl SolZ und KiSt erhoben werden (§ 40a Abs 2a EStG). Diese Pauschalierung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitslohn – bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis – jeweils EUR 520 monatlich nicht übersteigt, s Rn 47.

Für Auszubildende, Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableisten, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder für Beschäftigung im Rahmen eines dualen Studiums gelten die sozialversicherungsrechtliche Regelung zum sog Übergangsbereich für Arbeitsentgelte von mehr als EUR 520 und bis EUR 2 000,01 nicht.

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