Rn. 56

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Meldet der ArbG nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN ermittelte Abzugsbeträge und zugleich mit einem Pauschsteuersatz erhobene LSt in der LSt-Anmeldung an, so liegen der Sache nach unterschiedliche Steuern vor, deren Schuldner zum einen der ArbN (§ 38 Abs 2 S 1 EStG) und zum anderen der ArbG (§ 40 Abs 3 S 2 EStG) ist. In der LSt-Anmeldung sind die nach §§ 37a, 4040b EStG getrennt von den laufenden und auch von der gesondert anzugebenden LSt nach § 37b EStG anzumelden. Es handelt sich um die Entrichtungsschuld des ArbG für den betreffenden Anmeldungszeitraum nach den Berechnungen des ArbG.

Die Rechtswirkung der LSt-Anmeldung erschöpft sich darin, dass sie rechtlicher Grund (§ 37 Abs 2 AO) für das Behaltendürfen des angemeldeten Betrages ist, ohne dass ihr entnommen werden kann, ob alle Arbeitslöhne erfasst wurden und die Steuer zutreffend ermittelt wurde, insbesondere ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Pauschalierung vorgelegen haben. Abgesehen davon, dass die LSt-Anmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht (§ 168 S 1 AO), sagt sie über den Charakter der angemeldeten Beträge nichts Endgültiges aus. Das gilt auch für den Fall einer vorausgegangenen Zulassung der Pauschalierung durch das FA, und zwar schon deshalb, weil nicht bekannt ist, ob von der Pauschalierung Gebrauch gemacht worden ist.

 

Rn. 57

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Materiell ist die Tatsache, dass für einen in der LSt-Anmeldung erfassten Sachverhalt LSt mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, nicht unbeachtlich. Nur wird über die Pauschalierungswirkung (Abgeltung) abschließend regelmäßig erst in Bescheiden des FA entschieden, die gegen den ArbG (Haftungs- oder Pauschalierungsbescheid) oder gegen den ArbN (Nachforderung, Veranlagung) gerichtet sind. In diesen Bescheiden ist zu berücksichtigen, dass wirksam pauschalierte Arbeitslöhne nicht mehr zu erfassen sind.

 

Rn. 58

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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