Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Schuldzinsen sind BA, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die dem BV zuzuordnen ist.

Ist die Verbindlichkeit der privaten Sphäre zuzuordnen, dann sind die Schuldzinsen keine BA. Jedoch ist die private Nutzung eines betrieblichen WG ebenso wie die betriebliche Nutzung eines privaten WG bei der Höhe der BA zu berücksichtigen. Nur der Anteil, der auf die betriebliche Nutzung entfällt, kann als BA abgezogen werden.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind keine BA, da sie die ESt betreffen und damit nicht betrieblich veranlasst sind. § 12 Nr 3 EStG schließt in verfassungsgemäßer Weise den Abzug aus (BFH BStBl II 2010, 25).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ab 1999 gilt eine generelle BA-Abzugsbegrenzung bei "Überentnahmen" (im Einzelnen s §§ 4, 5 Rn 1655ff (Nacke) und s § 4 Abs 4a EStG).

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