Die mit Wertpapieren verbundenen Aufwendungen (AK, laufende Kosten, Verluste) sind BA, wenn die Wertpapiere im BV gehalten werden, dh wenn sie der Stärkung des Kapitals dienen und damit gewillkürtes BV sind. Wertpapiere können zwar gewillkürtes BV darstellen; jedoch kommt in bestimmten Fällen die Behandlung als gewillkürtes BV nicht in Betracht.

  • So ist die Behandlung als gewillkürtes BV nicht möglich, wenn bereits beim Erwerb erkennbar war, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden – sog betriebsschädliche WG – (BFH BFH/NV 1997, 114).
  • Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte stellen idR kein gewillkürtes BV dar (BFH BStBl II 1997, 399; 1999, 466; FG Nds EFG 2002, 606 zu einem Ausnahmefall; s auch FG Köln StEd 2004, 84).

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