Verpflegungsmehraufwendungen können grds nicht als BA abgezogen werden, da es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt (§ 12 Nr 1 EStG). Nur wenn nahezu ausschließlich eine berufliche/betriebliche Veranlassung besteht, kann ein BA-Abzug in Betracht kommen. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist im Einzelnen in § 4 Abs 5 Nr 5 EStG iVm § 9 Abs 4a EStG geregelt, s §§ 4,5 Rn 1711 (Nacke).

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