Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Schuldzinsen für ein Darlehen sind dann BA, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, dem Betrieb Fremdmittel für betriebliche Zwecke zuzuführen (BFH BStBl II 1990, 817; 1999, 209; BFH/NV 2006, 295). Auch Nebenkosten der Kreditbeschaffung (zB Kreditvermittlungsprovisionen sind BA (BFH BStBl II 2003, 399; BFH/NV 2006, 295; auch s "Finanzierungskosten"). Maßgeblich ist nicht nur der Zeitpunkt der Schuldaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Entstehens der Schuldzinsen (BFH BStBl II 2006, 248).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart trägt der StPfl die objektive Beweislast (BFH BStBl II 1999, 676; BFH/NV 2006, 295; BFH v 16.10.2006, IV B 163/04).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Entsteht eine Kontokorrentverbindlichkeit sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlasste Auszahlungen oder Überweisungen, so ist nach Auffassung des BFH bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1, § 5 EStG und nach § 4 Abs 3 EStG nur der betriebliche Teil des Kredits dem BV zuzurechnen. Nur die auf diesen Teil des Kredits entfallenden Schuldzinsen dürfen als BA abgezogen werden (BFH BStBl II 1990, 817). Schuldzinsen können als nachträgliche BA steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Ab 1999 gilt eine generelle BA-Abzugsbegrenzung bei "Überentnahmen" nach § 4 Abs 4a EStG. Darüber hinaus gilt die Zinsschrankenregelung in § 4h EStG. Im Einzelnen zu nachträglichen BA s §§ 4, 5 Rn 1635ff (Nacke) und zu Schuldzinsen s §§ 4, 5 Rn 1655ff (Nacke).

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