Schmidt, Pauschalrückstellungen für Haftpflichtverbindlichkeiten stets unzulässig?, BB 1984, 1788;

Christiansen, Die pauschale Bildung von Garantierückstellungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Garantieverlaufs, StBp 1985, 166;

Vollmer/Nick, Die Zulässigkeit von Pauschalrückstellungen für Produkthaftpflichtrisiken, DB 1985, 53;

Scharpf, Die Rspr des BFH zur Rückstellung wegen Produkthaftung, DStR 1985, 171;

Mayer, Produkthaftung u Gefahrbeseitigungsanspruch (Stichwort: "Rückrufpflicht"), DB 1985, 319;

Hollmann, Die EG-Produkthaftungsrichtlinie, DB 1985, 2389, 2439;

Hahn, Die Bewertung von Rückstellungen mit Hilfe moderner Prognoseverfahren unter Berücksichtigung der Vorschriften des BiRiLiG, BB 1986, 1325;

Schmidt, Pauschalrückstellungen für Produkthaftpflicht, FR 1986, 293;

Groh, Abzinsung von Verbindlichkeitsrückstellungen?, BB 1988, 1919;

Herzig/Hötzel, Rückstellungen wegen Produkthaftung, BB 1991, 99;

Beier/Grimme, Pauschalrückstellungen wegen Produkthaftung, BB 1995, 1686;

Wagner, Das neue ProduktsicherheitsG: Öff-rechtliche Produktverantwortung und zivilrechtliche Folgen, BB 1997, 2489 u 2541;

Rätke, Die Pauschalrückstellung für Gewährleistungen, StuB 2004, 858.

Verwaltungsanweisungen:

BMF BStBl I 1979, 685;

1985, 12 (zur Großrisikenrückstellung für die Produkthaftpflicht-Versicherung von Pharma-Risiken);

OFD Münster, BB 1986, 2169;

OFD Koblenz, BB 2004, 2071;

H 5.7 Abs 4 EStH 2006.

 

Rn. 886

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Es handelt sich um ungewisse Verbindlichkeiten, die sich ergeben aus Ansprüchen der Vertragspartner wegen

- Kaufpreis- o Werklohnminderung,
- Wandlung,
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
- Nachbesserung o Lieferung einer mangelfreien Sache.

Die Garantieverpflichtung kann außer auf Vertrag o Gesetz auch auf dauernder Übung beruhen, wenn sich aus ihr für den Unternehmer eine tatsächliche Verpflichtung ergibt, der er sich nicht entziehen kann (BFH BStBl III 1963, 113).

Zu unterscheiden ist zwischen Einzelrückstellungen für konkrete Einzelansprüche, die bis zur Bilanzerstellung bekannt werden (Aufhellungstheorie), und Pauschalrückstellungen entsprechend der Erfahrung aus der Vergangenheit des jeweiligen Betriebes (FG BdW EFG 1995, 303) oder von Vergleichsbetrieben (BFH BFH/NV 1986, 490). So auch FinVerw in H 5.7 Abs 4 EStH 2006.

Als Bsp für eine Einzelrückstellung wegen eines singulären Ereignisses wird auf den Sachverhalt unter s Rn 873 verwiesen.

Als Bsp-Fälle für pauschale Garantieverpflichtungen sei die Übersicht in RFH RStBl 1942, 354 angeführt:

1. Der Mangel wurde vor dem Bilanztag erkannt, aber erst später geltend gemacht. Dann ist anzunehmen, dass am Bilanztag bereits eine bewertungsfähige Schuld entstanden war.
 

Beispiel zu 1:

Ein Uhrmacher übernimmt für Uhrenreparaturen eine Garantie von einem halben Jahr. Die Garantiefrist läuft über den Bilanzstichtag. Der Mangel wurde vor dem Bilanztag erkannt, aber erst später innerhalb der noch laufenden Garantiefrist geltend gemacht.

2. Bei einem serienmäßig hergestellten Gegenstand sind bis zum Stichtag Gewährleistungsansprüche erst wegen der Fehler eines einzigen Erzeugnisses erkannt und geltend gemacht worden. Dann ist anzunehmen, dass auch die übrigen Gegenstände dieser Serie den gleichen Mangel aufweisen und deswegen Garantieansprüche geltend gemacht werden.
 

Beispiel zu 2:

Ein Unternehmen stellt serienmäßig Fahrradnaben her. Bei einem Teil der Serie von 1000 Stück wird das Material eines bekannten Lieferanten verwendet, das jedoch schon nach kurzer Zeit Verbiegungen aufweist, die die Nabe unbrauchbar machen. Die Serie ist kurz vor dem Bilanztag restlos in der Produktion verbraucht worden. Am Bilanztag waren bereits eine geringe Anzahl von Garantieansprüchen wegen dieses Fehlers geltend gemacht worden. Der Unternehmer kann eine Rückstellung für die kostenlose Ersatzlieferung dieses Teils der Serie vornehmen.

3. Wenn bei bestimmten Waren wegen eines Mangels, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrt, mit dem Vorhandensein dieses Mangels gerechnet werden muss, kann eine Garantierückstellung ebenfalls gebildet werden.
 

Beispiel zu 3:

Ein Unternehmen stellt Nähmaschinen her. Von je 1000 Maschinen stellt sich bei durchschnittlich 10 Stück eine Verklemmung der beweglichen Teile ein, die auf bestimmte Arbeits- und Materialfehler zurückzuführen ist. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus diesen Mängeln kann der Unternehmer für je 1000 Maschinen, die bereits verkauft sind und für die die Garantiefristen noch nicht abgelaufen sind, eine Rückstellung wegen 10 fehlerhafter Maschinen einstellen. Es spielt keine Rolle, wann der Mangel von den Kunden entdeckt worden und wann er im Einzelnen angemeldet worden ist.

In diesen Fällen genügt die am Bilanzstichtag bestehende Gefahr der Inanspruchnahme; die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Berechtigten ist nicht erforderlich. Nach BFH BStBl III 1963, 113 kann eine Garantierückstellung schon dann gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag ein Garantiefall weder dem Unternehmer angezeigt noch überhaupt erkannt word...

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