Schmiergelder können betrieblich veranlasst und dann als BA abzugsfähig sein. So kann es sich um Geschenke iSv § 4 Abs 5 Nr 1 EStG handeln. Es darf jedoch keine strafbare Handlung vorliegen (s § 4 Abs 5 Nr 10 EStG, ab 1996). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Tatverfolgung oder gar Bestrafung erfolgt. Es genügt die Erfüllung des objektiven Tatbestandes (FG Nbg v 03.05.2012, 5 V 294/11).

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