Die Aufwendungen insb Schuldzinsen, die für ein sog Policendarlehen gezahlt werden, sind unabhängig von der Behandlung der Versicherung bei betrieblicher Veranlassung als BA anzusetzen. Übersteigt das Policendarlehen seiner Höhe nach das ursprünglich benötigte Bankdarlehen, so sind aber die Schuldzinsen nicht in voller Höhe betrieblich veranlasst. Die BA dürften dann zu kürzen sein (vgl zu Überentnahmen § 4 Abs 4a EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge