Rn. 911c

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Eine Aktivlatenz ist auch auf Verlust- und Zinsvorträge zulässig, wenn deren steuerwirksame Verrechnung in den nächsten fünf Jahren zu erwarten ist. "Zu erwarten" bedeutet: Das Vorliegen von Verlustvorträgen etc allein genügt nicht. Es muss vielmehr eine realistische Chance zu deren Verrechnung bestehen. Eine solche ist dann nicht anzunehmen, wenn eine sog Verlusthistorie vorliegt, gegen die keine grundlegenden geschäftspolitischen Maßnahmen – Schließung von verlustträchtigen Betriebsteilen, Beendigung von Umstrukturierungen – vorliegen. Allein eine Budgetierung mit positiven Ergebnissen in den nächsten fünf Jahren genügt zumindest in diesen Fällen nicht. Wenn andererseits ausreichende passive Latenzen innerhalb dieses Fünf-Jahres-Zeitraums bestehen, ist die aktive Latenzierung von Verlustvorträgen unproblematisch.

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