Rn. 1271

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Wie BFH BStBl III 1954, 330 für die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Sozialleistungen nach dem KSchG, so hat auch BFH BStBl III 1956, 333 für Gehaltsaufwendungen für künftige Krankheitstage älterer ArbN die Bildung einer Rückstellung abgelehnt. Nach der aus der Lebens- und Wirtschaftserfahrung gewonnenen Vermutung ist die während einer bestimmten Zeit geleistete Arbeit durch das für diese Zeit zu zahlende Entgelt abgegolten, es stehen sich also Leistung und Gegenleistung einer bestimmten Periode gleichwertig gegenüber (s Rn 1240). Bei Dauerverträgen wie den Arbeitsverträgen werden die periodenweise erbrachten Leistungen und Gegenleistungen nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise als gleichwertig betrachtet. So nunmehr auch für künftige Verpflichtungen zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem LohnfortzahlungsG (BGBl I 1969, 946) BFH BStBl II 1988, 886 (zur Gleichwertigkeitsvermutung s Rn 903). Man muss dem zustimmen. Es widerspricht kaufmännischer Übung und führt zu übertriebenen Aufwandsabgrenzungen, wenn der Dauervertrag bei Beurteilung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung und damit der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht einheitlich betrachtet, sondern in auf die einzelnen Abrechnungszeiträume entfallende Teile auseinandergerissen wird. Der ArbG kann daher für seine Verpflichtung, dem älter gewordenen ArbN in erheblichem Umfang durch Krankheit verursachte Ausfalltage zu vergüten, keine Rückstellung in einer Zeit bilden, in der der ArbN noch jung und daher weniger krank ist. Hinweis wegen der Beurteilung von Dauerverträgen auf BFH BStBl II 1980, 648 betr Dauerarbeitsverträge (vgl auch Bode, DB 1989, 489).

 

Rn. 1272

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Diese Grundsätze gelten auch, wenn am Bilanzstichtag die Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Zeit mit Lohnfortzahlungsanspruch feststeht (vgl Brezing, StbJb 1977/78, 367, 374). Der für den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle erforderliche Sachverhalt ist in diesem Fall noch nicht erfüllt. Die Ausgeglichenheitsvermutung entfällt für Verpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern, also Pensionären (s Rn 1240).

Zur Lohnfortzahlung im Todesfall vgl Olbrich, WPg 1989, 390.

 

Rn. 1273

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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