Rn. 6

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Diese Abgrenzung ist insb problematisch, wenn es um sog Studienreisen geht. Solche Reisen erfüllen auch einen allg Bildungs-, Informations- und Erholungszweck. Nach der Rspr des BFH (vgl BFH BStBl II 1979, 213) sind Auslandsreisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Anlass zugrunde liegt (wie zB das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Fachvortrages auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrages) anders zu beurteilen als Auslandsreisen, denen ein solch konkreter Bezug zur betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit fehlt und bei denen häufig auch private Interessen eine Rolle spielen. Letzteres trifft insb bei sog Kongressreisen und Reisen zu Informationszwecken sowie zu Sprachkursen im Ausland zu (BFH BStBl II 1989, 19; 1993, 787; 1996, 10; 2011, 796).

 

Rn. 7

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bei solchen Auslandsaufenthalten müssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder betriebliche (berufliche) Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abgewogen werden (BFH BStBl II 1979, 213). Eine unbedeutende private Mitveranlassung steht dem vollständigen Abzug von BA oder WK nicht entgegen (BFH BStBl II 2010, 672). Es kann dann zB auf die Art der dargebotenen Informationen, den Teilnehmerkreis, die Reiseroute und den Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus, die fachliche Organisation, die Gestaltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art des benutzten Beförderungsmittels ankommen (vgl im Einzelnen die in s Rn 9 genannten Indizien). An diesen Grundsätzen hat der BFH auch nach der neuen Entscheidung des GrS grundsätzlich festgehalten (s im Einzelnen BFH BFH/NV 2010, 1248; 2010, 1330; 2010, 880; 2010, 1805; 2012, 1973; BStBl II 2011, 796; 2013, 808; vgl auch BMF BStBl I 2010, 614).

Vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG v 07.11.1995 (BVerfG BStBl II 1996, 34 – Oderkonto) vermögen die Indizien indes keine Gesamtwürdigung im Einzelfall zu ersetzen, sie dürfen nicht schematisch geprüft und wie rechtliche Tatbestandsmerkmale verselbständigt werden. Auch stehen sie nicht der mit der neuen Entscheidung des GrS ermöglichten Aufteilung der Kosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise entgegen (vgl BFH BStBl II 2010, 672; zur Neuorientierung der Rspr durch den Beschluss des GrS und zu den daraufhin erfolgten Entscheidungen des BFH s Kanzler in Kanzler/Nacke, Steuerrecht aktuell 2/2010, 24ff).

 

Rn. 8

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die bisherige Rspr hat Umstände aufgezeigt, die für eine betriebliche Veranlassung sprechen. So ist nicht unerheblich, wie die Fortbildungsveranstaltung am Zielort organisiert ist. Die Entscheidung, ob betriebs-/berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, ist nach Würdigung aller Umstände und Merkmale des Einzelfalls zu treffen (BFH BStBl II 2005, 666; BFH/NV 2010, 1330). Es lassen sich folgende Kriterien für und gegen die betriebliche/berufliche Veranlassung unterscheiden (vgl auch H 12.2 EStH 2009 "Abgrenzungsmerkmale"; in H 12.2 EStH 2019 nicht mehr enthalten, obwohl sie bei der Gewichtung des Einzelfalls weiterhin Bedeutung haben; s aber BMF BStBl I 2010, 614 Rz 18):

 

Rn. 9

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Indizien für eine betriebliche/berufliche Veranlassung

  • Homogene fachbezogene Teilnehmergruppe: Handelt es sich um einen Teilnehmerkreis, der in sich hinsichtlich beruflicher bzw betrieblicher Herkunft einheitlich strukturiert ist (zB Teilnehmer sind nur Ärzte, StB oder Bäcker etc), so spricht dies für die Annahme einer beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung (BFH BStBl II 1975, 70; 1975, 379; 1979, 213; 1983, 409; BFH/NV 1990, 28; 1996, 30; H 12.2 EStH 2009 "Abgrenzungsmerkmale"; BMF BStBl I 2010, 614 Rz 18).
  • Berufsbezogene/betriebsbezogene Fachprogrammgestaltung: Je mehr das Programm den besonderen Bedürfnissen des StPfl entspricht, umso klarer ist der betriebliche Zusammenhang (BFH BStBl II 1979, 213; 1980, 386; 1993, 612; BFH/NV 1996, 30), am eindeutigsten also, wenn das Programm auf den Betrieb abgestellt und nur Angehörige des Betriebs mit vergleichbarem Tätigkeitsgebiet teilnehmen. Bei Tagungen, Lehrgängen und Kongressen sind an die Betriebsbezogenheit des Programms umso größere Anforderungen zu stellen, je mehr der Ort, die Zeit und sonstige Begleitumstände der Reise für den privaten Charakter sprechen.

    Der StPfl hat in dieser Hinsicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat die Berufsbezogenheit/Betriebsbezogenheit des Programms nachzuweisen, indem er die entsprechenden Unterlagen (zB Programm des Veranstalters, Hörerunterlagen, eigene Mitschriften) dem FA vorlegt.

  • Straffe zeitliche Programmgestaltung ohne nicht erforderliche Ruhetage: Bei Fachtagungen, Lehrgängen und Kongressen spricht die straffe Organisation ebenfalls für die Betriebs- bzw Berufsbezogenheit der Veranstaltung (H 12.2 EStH 2009 "Abgrenzungsmerkmale"). Straffe Organisation heißt, dass die Reisezeit so mit Fortbildungsveranstaltungen ausgefüllt ist, dass für die Wahrnehmung p...

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