Rn. 828

Stand: EL 94 – ET: 02/2012

Die "Urzelle" der aktiven RAP ist unter s Rn 812 dargestellt. Von dieser lösen sich Rspr, Schrifttum und Verwaltung aber zunehmend. Der Grund liegt im Bestreben nach einer periodengerechten Zuordnung von Aufwand ("matching principle "), obwohl diese angeblich konzeptionell der HGB-Rechnungslegung widersprechen soll. Als Belege können die unter den vorstehenden Rn dargestellten Bsp aus der BFH-Rspr dienen.

Besonders stark zeigt sich die Loslösung der RAP-Definition in zwei BMF-Schreiben:

- Die bilanzielle Abbildung von sog A-Modellen des Autobahnbaus im Rahmen von öff-privaten Partnerschaften (ÖPP) bzw international public private partnership (PPP). Aus nicht mitgeteilten Gründen kann das BMF in dem realisierten Autobahnbau kein aktivierungspflichtiges WG erkennen (BMF v 04.10.2005, BStBl I 2005, 916). Zur periodengerechten Aufwandsverteilung verbleibt ihm dann nur die Bemühung des aktiven RAP mit gravierenden Folgen wegen der Nicht-Bewertung dieses Postens (s Rn 826).
- Die bilanzielle Abbildung vom Mobilfunknetzbetreiber etc gewährten Vergünstigungen im Interesse des Abschlusses eines Mobildienstleistungsvertrages: Üblich ist die Abgabe von Mobilfunktelefonen unter dem Einstandspreis des Herstellers bzw unentgeltlich an einen Mobilfunkkunden als Anreiz zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die beim Telekommunikationsunternehmen entstehenden Aufwendungen – Differenz zwischen Einstandspreis für das Mobiltelefon und Abgabepreis an den Kunden – sind nach BMF v 20.06.2005, BStBl I 2005, 801 Rz 6 auf den Ertragszeitraum, idR die Laufzeit des Vertrages, aktiv abzugrenzen und abzuschreiben.

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