Rn. 826

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Der aktive RAP wird nicht nach § 6 EStG bewertet, da es sich nicht um ein WG handelt, sondern um einen Bilanzposten zum Zweck einer wirtschaftlich angemessenen Periodenabgrenzung (s Rn 801), so bestätigt durch BFH BStBl III 1967, 607. Hartung (BB 1994, 1893) führt dagegen das Argument der unzutreffenden Umsetzung der 4. EG-Richtlinie an. Eine Teilwertabschreibung auf den aktiven RAP kommt nach der hM nicht in Betracht (Schmidt/Weber-Grellet, § 5 EStG Rz 253, 25. Aufl sowie K/S/M, § 5 EStG Rz F 138). Nach der BMF-Regelung zum Betreibermodell für Autobahnen im Rahmen von ÖPP (s Rn 810) hat dies gravierende Auswirkungen: Irgendwelche Fehlkalkulationen der Bauunternehmer mit einem entsprechenden ökonomischen Wertverlust der mautpflichtigen Autobahnteilstrecke kann sich steuerbilanziell nur iRd dreißigjährigen Auflösung des RAP niederschlagen.

Bei Zinsfestschreibung ist der RAP für ein Damnum über den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt aufzulösen (BFH BStBl II 1989, 722).

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