Die frühere Differenzierung (der Rspr des BFH) nach

  • Fortbildungskosten, die als BA oder WK geltend gemacht werden können und
  • Berufsausbildungskosten, die als SA abzugsfähig waren,

hat der BFH aufgegeben (BFH BStBl II 2003, 403; 2003, 407; 2004, 884; 2004, 889; 2006, 764; BFH/NV 2003, 1119; 2003, 1381; 2005, 1056). Maßgeblich ist nunmehr, ob die Aufwendungen beruflich/betrieblich veranlasst sind. Der erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang ist entscheidend dafür, ob BA bzw WK oder SA vorliegen.

Hinsichtlich der Kosten für eine Erstausbildung bzw ein Erststudium hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren geändert bzw ist teilweise auch noch nicht geklärt (s "Studium").

Für Fortbildungskosten gilt, dass diese als BA abgezogen werden können, wenn sie betrieblich/beruflich veranlasst sind. Eigene Fortbildungskosten sind daher BA. Die Aufwendungen für Fortbildungskosten der ArbN sind ebenfalls BA.

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