Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Im Fall der betrieblichen Veranlassung sind Fahrtkosten grds in der nachgewiesenen Höhe als BA abziehbar (s zum unangemessenen Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers BFH BStBl II 2014, 679). Besonderheiten gelten bei Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte werden nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG als BA berücksichtigt. Eine Übertragung der Rspr des VI. Senats des BFH, wonach bei der pauschalen Ermittlung des Korrekturbetrags gemäß § 8 Abs 2 S 3 EStG in ArbN-Fällen, in denen bei Nutzung eines Dienstwagens eine deutlich geringere Anzahl von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als durchschnittlich 15 Fahrten je Monat durchgeführt werden, eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen ist (s BFH BStBl II 2008, 887; 2008, 890; BFH/NV 2010, 792), auf die Regelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 3 Hs 1 EStG kommt nicht in Betracht (BFH BStBl II 2018, 755). Durch die Änderungen in § 9 EStG ab VZ 2014 (statt regelmäßiger Arbeitsstätte nun maßgeblich erste Tätigkeitsstätte) hat sich hinsichtlich der Reisekosten bei Gewerbetreibenden keine Änderung ergeben (ebenso FG D'dorf EFG 2019, 873, Rev eingelegt, Az X R 14/19).

Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten sind im Gegensatz zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte grds unbeschränkt abzugsfähig (BFH BStBl II 1978, 564; 1979, 700). Einschränkungen gelten für Fälle, in denen in der Wohnung eine Betriebsstätte integriert bzw ein Arbeitszimmer räumlich getrennt ist (BFH BStBl II 1989, 421; BFH/NV 1999, 615). Ebenso ist fraglich, ob ein von der Wohnung mehrere hundert km entfernt liegendes Forstgebiet als Betriebsstätte angesehen werden kann (FG SAnh EFG 2019, 1265, Rev eingelegt Az VI R 1/19).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Soweit die Fahrtkosten abzugsfähig sind – vorbehaltlich der Beschränkung durch § 4 Abs 5 Nr 7 EStG, sind grds die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Absetzungen für Abnutzung (AfA) (für Pkw im BV wurde früher 5 Jahre Nutzungsdauer angenommen; ab 2001 wird nach der neuen AfA-Tabelle 6 Jahre angenommen, s BMF BStBl I 2000, 1532). Diese durch Verwaltungsanweisung festgelegten Zeiten der Nutzungsdauer sind gerichtlich nicht bindend und können daher im Einzelfall abweichen (Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Fahrtkosten"; nach BFH bei Fahrleistungen bis 15 000 km für Neuwagen 8 Jahre, s BFH BStBl II 1992, 1000; BFH/NV 1993, 362; 2008, 1660; s auch FG Mchn EFG 2002, 1511).

Weitere Kosten, die berücksichtigt werden können, sind Autoclub-Beiträge, die Beiträge zur Unfall- und Kaskoversicherung, Aufwendungen für eine Garage und Kosten eines Pkw-Unfalls. Zu den Beschränkungen des Abzugs durch § 4 Abs 5 Nr 6 EStG aF und § 4 Abs 5a EStG nF s §§ 4, 5 Rn 1720ff (Nacke) und s § 9 Rn 257ff (Teller).

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Werden die Fahrtkosten durch Pauschbeträge abgegolten (zB § 9 Abs 1 Nr 4 u 5 EStG iVm § 4 Abs 5 Nr 6 S 2 EStG), so sind damit die üblichen Kosten abgedeckt. Im Fall der Entfernungspauschale werden jedoch ab 2001 sämtliche Aufwendungen erfasst, s § 9 Rn 800ff (Teller). Dazu gehören auch die Kosten für einen Motorschaden aufgrund einer Falschbetankung (BFH BStBl II 2014, 849) und die Kosten für einen Unfallschaden (Schneider, NWB 2014, 2080; nach BMF v 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376 Nr 4 mit Verweis auf die BT-Drucks 16/12099, 6 zusätzlich abziehbar).

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