Rn. 296

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Steuerverstrickung: Die Einlage eines WG hat zur Folge, dass dieses dem BV zuzuordnen ist. Bei WG-Transfer von Gesellschaftern auf die Gesellschaft durch Einlage wechselt parallel die personelle Zurechnung des WG. Die Einlage erfolgt grds zum Teilwert (§ 6 Abs 1 Nr 5 EStG). Ausnahmen (Einlage höchstens zu AK/HK) bestehen insb für die Einlage von Anteilen an KapGes iS des § 17 EStG, die bereits steuerverstrickt sind, da anderenfalls ohne Liquiditätszufluss eine Besteuerung ausgelöst würde; daneben für WG, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Anschaffung/Herstellung eingelegt wurden, da insoweit typisierend unterstellt wird, dass von Beginn an der Erwerb für den Betrieb intendiert war, um die Verlagerung von Wertsteigerungen ins PV zu erschweren. Zur Bewertung von Einlagen s § 6 Rn 1132ff (Dräger/Dorn).

Mit dem eingelegten WG in Zusammenhang stehende Einnahmen und Aufwendungen sind als BE bzw BA zu erfassen, Werterhöhungen/-minderungen vollziehen sich fortan im betrieblichen Bereich. Realisierte Wertsteigerungen (zB durch Veräußerung oder Entnahme) erhöhen den betrieblichen Gewinn. Dies gilt auch bei auch bei teilweiser Neutralisation in Anspruch genommener AfA durch die Besteuerung von Nutzungsentnahmen (BFH v 16.06.2020, VIII R 9/18, DStRE 2020, 1400). Weder ist der Veräußerungserlös oder der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös in Höhe der anteiligen Privatnutzung zu kürzen, noch findet eine (außerbilanzielle) Kürzung in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA-Beträge (analog einer Einlage, so Stadie FR 2016, 296f) statt.

Im Zusammenhang mit Schäden an WG des BV vereinnahmte Ersatzleistungen folgen als Ausgleich für den Substanzverlust des WG dessen Zuordnung zum BV und sind (auch bei gemischter Nutzung des WG und Schadenverursachung im Zusammenhang mit nichtbetrieblicher Nutzung) insgesamt ebenfalls BE (BFH v 27.01.2016, X R 2/14, BStBl II 2016, 534 zur unfallbedingten Nutzungsausfallentschädigung einer Haftpflichtversicherung; BFH v 19.09.2016, X B 159/15, BFH/NV 2017, 54). Die Ersatzleistung tritt an die Stelle des beschädigten/zerstörten WG und gehört damit ebenso zum BV wie (zuvor) das WG selbst.

Mit dem Teilwertansatz wird die Einlage als anschaffungsähnlicher Vorgang behandelt (Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 594 (39. Aufl 2020)). Die Einlage eines WG aus dem PV in das BV ist gleichwohl keine Anschaffung iSd § 6b EStG und des R 6.6 EStR 2012 (BFH v 11.12.1984, IX R 27/82, BStBl II 1985, 250).

 

Rn. 297–298

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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